... der DMB.Deshalb sind auch Klauseln im Vertrag, nach denen «Abweichungen von der bisherigen Ausführungsart» nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt sein sollen, immer unwirksam (Aktenzeichen: VIII ZR 199/06). Diese, insbesondere bei Wohnungsunternehmen relativ weit verbreitete Klausel verlangt letztlich, dass Mieter jeden neuen Farbanstrich oder jede neue Tapete vorher von ihrem Vermieter «absegnen» lassen müssen.Ist die Vertragsregelung zur Farbwahl unwirksam, so gilt das auch...
... entsprechende Klausel im Mietvertrag, die den Mieter zu einer Dekoration in einer vorgegebenen Ausführungsart verpflichtet, ist unwirksam. Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter seinen Mietern vorgeschrieben, dass Schönheitsreparaturen nicht ohne seine Zustimmung von einer «üblichen Ausführungsart» abweichen dürfen. Der BGH erklärte diese Klausel für nicht zulässig. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie die Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs...
... ein Eigentümer seinen Vertragspartner dazu verpflichtet, diese Arbeiten in der «bisherigen Ausführungsart» zu erledigen. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung dürfe er davon abweichen. Das ging dem BGH (Az. VIII ZR 199/06) in zweifacher Hinsicht zu weit. Erstens sei nicht eindeutig geklärt, was man unter «bisheriger Ausführungsart» zu verstehen habe - zum Beispiel Farbton oder Tapetenart. Zweitens enge der Zustimmungsvorbehalt den Mieter unangemessen dabei ein, sich...