... Geburt des Sohnes an. Er zahlte auch rund 4500 Euro für die Erstausstattung sowie Kindes- und Betreuungsunterhalt. Gut ein Jahr später stellte sich durch ein Vaterschaftsgutachten heraus, dass der ehemalige Lebenspartner als Erzeuger ausschied. Er will nun vom wirklichen Kindesvater sein Geld zurück, kennt aber dessen Name nicht. Deshalb zog er vor Gericht. Die Mutter hat eine Auskunftspflicht Die Kindesmutter bekommt zwar erneut Alimente von einem Mann, dessen Name hat sie bisher...
... Monat. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung.Aus den Regelungen zum Elternzeitgesetz und zum Betreuungsunterhalt lasse sich die gesetzliche Wertung ableiten, dass «es dem erziehungsberechtigten Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes möglich sein muss, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein», so der BGH. Dies müsse entsprechend gelten, wenn ein junger Vater oder eine junge Mutter...
... Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht fort: Wer länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, müsse die Gründe dafür darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Es sei «nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Beklagte (die Mutter) bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte», so der BGH.Um dies zu klären, wurde der Fall an das OLG zurückverwiesen. Unter...
... nicht arbeiten müssen, bis zum 15. Lebensjahr nur halbtags, und dementsprechend ein Anrecht auf Betreuungsunterhalt vom Vater. Die neue Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch setzt jedoch keine Altersgrenzen mehr, sondern misst der Einzelsituation eine höhere Bedeutung zu, betonte Senatsvorsitzende Meo-Micaela Hahne heute in Karlsruhe. Grundsätzlich ist demnach dem erziehenden Elternteil ab dem dritten Lebensjahr des Kindes die Vollerwerbstätigkeit zuzumuten, die allerdings schrittweise...
... auf ein einigermaßen gesichertes finanzielles Polster verlassen. Für den sogenannten «Betreuungsunterhalt» galt die «Null-Acht-Fünfzehn-Regel»: Bis das Kind acht Jahre alt wurde, musste die geschiedene Frau (oder der Mann) gar nicht arbeiten gehen, wenn sie den gemeinsamen Nachwuchs betreute. Bis zum 15. Geburtstag war ihr per Gesetz nur ein Halbtagsjob zumutbar. Doch das ist Geschichte - seit Anfang 2008 weht ein schärferer Wind. «Mindestens drei...