... von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen, die sich damit den höheren Feiertagszuschlag erstreiten...
... Feiertag - und damit steht Beschäftigten, die an diesem Tag arbeiten müssen, auch kein Feiertagszuschlag zu (Az. 5 AZR 317/09). Geklagt hatten Mitarbeiter der Brot- und Backwarenindustrie in Niedersachsen, denen der geringe Sonntagszuschlag für den Ostersonntag nicht genügte. Ihr Tarifvertrag definierte Feiertagsarbeit als die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. Dennoch zahlte die Firma in der Vergangenheit für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag in Höhe...
(dpa) - Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag. Denn der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Mit diesem Hinweis hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen. Sie hatten über Jahre für ihre Arbeit am Ostersonntag einen tariflich vereinbarten Feiertagszuschlag von 175 Prozent bekommen; 2007 stand nur noch der niedrigere Sonntagszuschlag von 75 Prozent auf dem Lohnzettel....