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BGH-Urteil: So bekommen Sie Ihre Kredit-Gebühren zurück

Der BGH hat das Kontoführungsgeld für Kredite gekippt. Banken müssen demnach unrechtmäßig Kassiertes zurückerstatten. Automatisch passiert das aber nicht: Die Kunden müssen sich selbst darum kümmern.

Banken dürfen für die Führung eines Kreditkontos keine Gebühren fordern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. (Foto) Suche
Banken dürfen für die Führung eines Kreditkontos keine Gebühren fordern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Bild: dpa

Ob Baukredit fürs Häuschen oder Konsumentendarlehen für die neue Küche: Wer sich für Anschaffungen Geld geliehen hat, sollte sich in den nächsten Tagen ruhig einmal die Unterlagen und Auszüge der letzten Jahre vornehmen. Hat die Bank Gebühren für die Kontoführung abgebucht, darf sich der Kunde das Geld jetzt mit Fug und Recht zurückholen - und zwar für jeden Kreditvertrag extra. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind solche Entgelte nicht rechtmäßig. Die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft versicherten, zu Unrecht Kassiertes bis ins Jahr 2008 zurückzuerstatten.

Vorangegangen war dem eine Klage der Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen, bei der es um einen Baukredit ging. Für das Führen des Darlehenskontos, auf das die monatlichen Zins- und Tilgungsraten des Kunden eingingen, stellte das Geldhaus zwei Euro monatlich in Rechnung. Das sei eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, so die Urteilsbegründung. Die Kontoführung erfolge «ausschließlich zu Abrechnungszwecken» der Bank. Auch die Jahresbescheinigung für das Finanzamt rechtfertige die Gebühr nicht.

Nach Einschätzung von Markus Feck, Jurist der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, sind Millionen Kreditkunden sowie Bausparer betroffen. Die Mehrheit der Geldinstitute und viele Bausparkassen hätten seit Jahren schon für die Kontoführung Geld verlangt. Monat für Monat oder bei der Abrechnung am Jahresende. Viele Kreditnehmer hätten die ärgerlichen Posten von 1,80 Euro hier und zehn Euro da Zähne knirschend hingenommen, oft auch gar nicht gemerkt, sagt Feck. «Für den Einzelnen sind das vielleicht keine Riesensummen, aber für die Banken und Sparkassen in der Masse schon.»

Automatisch gibt es nichts zurück

Wer beim Nachschauen über Kontoführungsgebühren in der Vergangenheit stolpert, kann die Beträge jetzt mit einem simplen Brief zurückverlangen - ganz gleich, ob der Kredit noch läuft oder schon beendet ist. Auch Kleinbeträge läppern sich. «Nichts verschenken», empfiehlt Feck. Er meint: «Wo lassen sich schon mit 55 Cent für die Briefmarke und ein paar Minuten Aufwand womöglich Dutzende Euro reinholen?»

«Wer beispielsweise seit drei Jahren schon abstottert und noch vier Jahre vor sich hat, sollte aktiv werden», rät Feck. Automatisch gibt es aber keinen Cent zurück. Wer seiner Bank nach dem höchstrichterlichen Urteil die Zähne zeigen will, muss selbst handeln.

Eigentlich eine klare Sache, wäre da nicht die juristisch knifflige Frage: Wie weit zurück darf zu viel Bezahltes eigentlich verlangt werden? Garantiert problemlos wird es in 2011 sein, sein Geld mithilfe der gsetzlichen Verjährungsfrist wenigstens bis 2008 zurückzuholen, also für die letzten drei Jahre. Das hat der Zentrale Kreditausschuss (ZKA), der die fünf Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft vertritt, bereits angekündigt. Ansprüche aus 2007 und früher wären demnach verloren.

Granit oder Kulanz?

Jurist Feck rät allerdings, sich mit drei Jahren nicht zufrieden zu geben, weil die Verjährungsfrist nach Ansicht der Verbraucherschützer erst mit Ende des Kreditvertrags beginnt. In diesem Fall könnte der Kunde sämtliche Gebühren zurückfordern, wenn das Darlehen 2008 oder später auslief. Bei zehn Jahren Laufzeit könnten in vielen Fällen 240 Euro und mehr pro Vertrag zur Diskussion stehen, gibt Feck zu bedenken. «Das ist schon ganz ordentlich viel Geld.»

Wer sich an die Maximalforderung wagt, dürfte allerdings bei den Banken auf Granit beißen, wie das ZKA signalisierte. Feck setzt dagegen auf die Kulanz vieler Geldinstitute: «Die lässt sich ohne großes Risiko ausloten.» Kostenlose Musterbriefe, die keine konkreten Verjährungsfristen ansprechen, gibt es unter www.vz-nrw.de.

eia/news.de/dapd

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