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Von Michael Felser
Artikel vom 24.11.2009
Bluttests sind bei Bewerbungsverfahren in Deutschland keine Seltenheit. Damit wollen die Unternehmen den Gesundheitszustand der Kandidaten testen. Fachanwalt Michael Felser erklärt, in welchen Fällen diese Tests erlaubt sind.
Warum sind Bluttests so beliebt?
Bei unerlaubten Fragen nach Krankheiten, Behinderung und Gesundheitszustand darf ein Bewerber nach Ansicht der Gerichte lügen (sogenanntes Recht zur Lüge). Bei einem unerlaubten Bluttest kann ein Bewerber nicht lügen. Das Blut antwortet immer. Deshalb sind Blutuntersuchungen bei Unternehmen so beliebt. Und werden von Datenschützern und Arbeitsrechtlern sehr kritisch betrachtet.
Sind die Tests nicht freiwillig?
Wie «freiwillig» wird die Zustimmung eines Bewerbers, der den Job haben will, tatsächlich sein? Das liegt auf der Hand, oder? Bei Daimler gibt es eine Betriebsvereinbarung, die ausdrücklich vorsieht, dass ein Bewerber, der die Untersuchung ablehnt, nicht eingestellt werden muss. Da hilft es auch nichts, dass die Unternehmen darauf verweisen, dass nicht alle Bewerber, sondern nur diejenigen, die in die letzte Runde kommen, untersucht werden. Nicht die Menge der Tests ist für die Frage maßgeblich, ob Blutentnahmen erlaubt sind, sondern in jedem Einzelfall muss die Blutabnahme gerechtfertigt sein. Denn immerhin stellt eine ungerechtfertigte Blutentnahme eine Körperverletzung dar.
Sind Bluttests bei der Einstellung generell zulässig?
Generelle Blutentnahmen und Blutuntersuchungen bei Bewerbern sind in der Privatwirtschaft nur in seltenen Ausnahmefällen überhaupt zulässig. Der Arbeitgeber – und damit auch der Betriebsarzt – darf die Gesundheit nur ausforschen, um abzuklären, ob es beim Bewerber aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen gibt, die seine Eignung für den aktuell und konkret in Aussicht gestellten Arbeitsplatz ausschließen; nicht etwa, um festzustellen, ob ein Leiden vorliegt oder schlummert, dass sich verschlimmern oder zu erhöhten Arbeitsunfähigkeitszeiten führen könnte. Der von der Bundesregierung eingesetzte Nationale Ethikrat hält nur solche Umstände für beachtenswert, die innerhalb der nächsten sechs Monate zu einer Arbeitsunfähigkeit führen.
Aber im öffentlichen Dienst werden solche Tests doch auch gemacht?
Bei Beamten sieht die Rechtslage nach dem Beamtengesetzen anders aus: Dort geht es nicht nur um die aktuelle Gesundheit und den aktuellen Job, sondern generell um die Frage, ob aufgrund der gesundheitlichen Situation sogar eine vorzeitige Pensionierung mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Sind Beamte erst mal verbeamtet, können sie kaum noch entlassen werden. Das ist ein völlig anderer Maßstab als bei Arbeitnehmern. Bei Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst sehen tarifliche Vorschriften in Berlin und Hessen nach BAT zwar auch noch amtsärztliche Untersuchungen vor, aber auch hier nur, um die Verwendungsfähigkeit zu untersuchen. Im neuen TVÖDTarifvertrag für den Öffentlichen Dienst gibt es keine Erlaubnis für Einstellungsuntersuchungen mehr.
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