Mi., 08.02.12

Grillsaison Wenn die Holzkohle qualmt

Von news.de-Redakteurin Isabelle Wiedemeier

Artikel vom 14.04.2010

Der Nachbar grillt mal wieder, und Grillen stinkt. Bei Grillprofis zwar ein bisschen weniger, doch Rücksicht ist grundsätzlich geboten. Wann, wie lange und unter welchen Bedingungen das Rost angeheizt werden darf, darüber sind sich Gerichte nicht ganz einig.

Rauchschwaden drängen über das Balkongeländer, ein beißender Geruch, der Qualm wird immer dichter. Unten brennt's, denkt er, und rennt, so wie er gerade ist, aus der Wohnung, die Treppe hinunter und klingelt Sturm bei den jungen Leuten. Die sind schon beim zweiten Bier, Würstchen und vegetarischer Grillkäse liegen bereit. Der Nachbar in Unterhose vor der Tür reizt erst den Lachnerv und weckt dann das schlechte Gewissen. Dürfen wir überhaupt auf dem Balkon grillen?

Offenbar haben hier mal wieder halbgare Grillmaster Feuer an die Kohle gelegt. «Grillen berührt viele Rechtsbereiche», erklärt Rechtsanwalt Michael Felser. Das geht vom Nachbarrecht über Immissionsschutz bis zu Steuerrecht - aber auch die freie Entfaltung spielt eine Rolle. Daher existiert eine Fülle von Urteilen der Amtsgerichte aus nachbarschaftlichen Grillfehden. Prinzipiell ist Grillen auf Terrasse und Balkon erlaubt, beruhigt Felser. Es sei denn, es ist im Mietvertrag verboten. Dann sollte man sich auch danach richten, rät der Anwalt, sonst darf der Vermieter kündigen.

Ansonsten ruhig ran an die Kohlen, solange nicht andere Mieter des Hauses unzumutbar beeinträchtigt werden, wie zum Beispiel das Amtsgericht Wedding entschieden hat (10C 476/89) Dazu gehört auch, ab 22 Uhr die Musik leise zu stellen und gedämpft zu plaudern. Der Qualm bekommt es mit dem Immissionsschutzgesetz zu tun, wenn er konzentriert in die Wohnung der Nachbarn zieht (5Ss (Owi)129/95 – (Owi) 79/95). Solche Ordnungswidrigkeiten kosten Geld.

Gerichte sind uneins über die erlaubte Grillfrequenz

Spannend bleibt jedoch die Frage, wann und vor allem wie oft der Grill angeworfen werden darf. So entschied das Amtsgericht Bonn, in Mehrfamilienhäusern sei dies von April bis September einmal im Monat okay, wenn Nachbarn zwei Tage vorher informiert werden. (6 C 545/96) Laut Amtsgericht Aachen darf im «am weitesten von den Nachbarn entfernten Teil des Gartens» zweimal im Monat zwischen 17 und 22.30 Uhr gegrillt werden (6 S 2/02).

Stuttgart hingegen erlaubt nur dreimal im Jahr (10 T 359/96) - auch wenn die Begründung des Gerichtes eine größere Toleranz für Grillfreunde vermuten lässt: «Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt ist, dar.»

Um das Schlamassel in der Rechtsprechung perfekt zu machen, wollen Düsseldorf und Hamburg den Balkonnutzern jedoch den Holzkohlegrill mit offenem Feuer verbieten, erklärt Felser. Eigentümergemeinschaften können den Einsatz des Holzkohlegrills zwar untersagen, ihn jedoch aus oben genannten Gründen nicht unbegrenzt erlauben.

Letztlich rät der Rechtsanwalt schlicht zu gesundem sozialem Verhalten. «Grillen Sie so, dass die Nachbarn nicht gestört werden. Und informieren Sie die Nachbarn so früh wie möglich über die geplante Party – oder noch besser: Laden Sie sie ein.»

Über ihre Parks entscheiden die Kommunen

Wer die Nachbarn schonen will, zieht oft einfach mit dem Dreibein in den Park. Ob sie das erlauben, entscheiden die Städte allerdings selber. In Berlin zum Beispiel geben spezielle Schilder in öffentlichen Grünanlagen das Okay zum Grillen - unter bestimmten Bedingungen. Spiritus zum Beispiel ist tabu und anschließendes Löschen Pflicht. Auch in Hamburg und München gibt es festgelegte Grillplätze, während Kölner eigentlich überall grillen dürfen außer auf geschützten Flächen oder im Wald.

Das alles hilft jedoch wenig, ist das Kind erst in den Brunnen gefallen. So wurde ein Grillmaster von einem Oberlandesgericht zu einer Schmerzensgeldzahlung von mehr als 100.000 Euro verurteilt, weil sein Einsatz von Spiritus ein Kind lebensgefährlich verletzt hatte. «Grobe Fahrlässigkeit» liege schon durch den Einsatz des bekanntermaßen gefährlichen Brandbeschleunigers nahezu vor, begründete das OLG Nürnberg (5 U 891/00).

cvd/ivb/news.de
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