Fr., 25.05.12

Arbeitsrecht 31.08.2009 Dauernd verschlafen, trotzdem nicht gekündigt

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Wer dauernd verschläft und deshalb zu spät zur Arbeit kommt, muss mit einer Kündigung rechnen. Bild: ddp

Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann

Wer zu spät zur Arbeit erscheint, der verstößt gegen seinen Arbeitsvertrag. Eine fristlose Kündigung rückt damit in greifbare Nähe. Doch nicht jeder, der das morgendliche Weckerschrillen überhört, fliegt. Meist liegt das an einem zu nachsichtigen Arbeitgeber.

Eigentlich muss der 41-Jährige jeden Morgen Punkt 6 Uhr zur Arbeit erscheinen. Doch der bei einem Entsorgungsbetrieb beschäftigte Straßenkehrer kam mehr als einmal zu spät. Mal waren es ein paar Minuten, dann ein paar Stunden.

Anfang August des vergangenen Jahres wollte sein Arbeitgeber das nicht mehr hinnehmen. Weil der tarifgebunden Beschäftigte nicht ordentlich kündbar war, erteilte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung.

Mehrfach war der geschiedene Mann, der ein Kind hat, bereits von seinem Arbeitgeber abgemahnt worden, dreimal weil er unpünktlich war, zweimal weil die Krankmeldung zu spät eingereicht worden war. Ausdrücklich hatte der Entsorgungsbetrieb den Mann darauf hingewiesen, dass die Vertragsverletzung nicht hingenommen werden könnte und als Konsequenz die Kündigung angedroht.

In erster Instanz war die Kündigung vom Arbeitsgericht Mainz abgewiesen worden, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Richter begründeten: Die Warnfunktion der erteilten Abmahnungen sei verpufft, weil beim ständig wiederkehrenden Zuspätkommen des Straßenkehrers die Kündigung nur angedroht wurde, der Arbeitgeber aber nicht konsequent gehandelt habe. Zudem habe der Arbeitgeber oft nur mit starker Verspätung auf die Fehlzeiten des Mannes reagiert und sich Zeit mit der Zustellung der Abmahnung gelassen.

Die Entsorgungsfirma sah sich jedoch im Recht und legte Berufung gegen das Urteil ein. Doch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Entscheidung nicht revidiert.

Zwar sei die Kündigung durchaus zu rechtfertigen gewesen, weil der Mann seiner vertraglich geregelten Arbeitspflicht nicht nachkam. Um sein stetiges Verschlafen zu beenden, hätte er rechtzeitig zu Bett gehen und sich einen Wecker stellen können.

Doch kündigen könne der Arbeitgeber nicht, weil der Mann nämlich anhand der nicht konsequent geahndeten Abmahnungen, nicht davon hätte ausgehen müssen, tatsächlich gekündigt zu werden (Az. 10 Sa 52/09). Die jahrelang geübte Nachsicht des Arbeitgebers sei dafür ausschlaggebend. Das sei besonders deutlich daran auszumachen, dass eine Abmahnung aus dem Januar 2007 die Formulierung enthielt: «Wir … mahnen hiermit Ihr Verhalten letztmals ab.» Doch statt einer Kündigung dann im Juni 2008 eine erneute Abmahnung mit gleicher Formulierung folgte.

Ähnliches hat auch das Landesarbeitsgericht Frankfurt entschieden. Geklagt hatte eine Dozentin, die ihre Arbeitsaufträge für eine Schule nur mit Verspätungen erledigte. Auch in diesem Fall hatte der Arbeitgeber mehrfach nur gemahnt, statt konsequent zu reagieren (Az. 17 Sa 1826/07).

Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber können einen Beschäftigten nur dann fristlos kündigen, wenn im Vorfeld bereits eine Abmahung erteilt wurde, die klar aufschlüsselt, welches Fehlverhalten eines Beschäftigten nicht toleriert wird.

ham/kat/news.de/dpa
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