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Neben Beamten sind zum Beispiel bei Krankenpflegeberufen, bei Piloten und anderen Verkehrsberufen weitergehende ärztliche Untersuchungen und damit unter Umständen auch Blutuntersuchungen erlaubt. Nach Paragraph 32 Jugendarbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber bei der Einstellung von Jugendlichen (Alter bis 18 Jahre) vor Aufnahme der Beschäftigung eine ärztliche Untersuchung vornehmen. Aber auch hier dürfen Blutuntersuchungen nicht ohne Weiteres und ungeschränkt vorgenommen werden, sondern nur soweit es für die Eignung für den konkreten Job notwendig ist und die Ergebnisse nicht anders – also ohne Einstich – ermittelt werden können.
Das Bundesarbeitsgericht hat aber selbst bei einem Waffenträger verdachtsunabhängige Drogentests für unzulässig gehalten. Ein Apotheker muss sich ebenfalls keinem Test des Bluts auf Drogensucht unterziehen, bloß weil er Zugang zu Medikamenten hat.
Welche Analysen sind erlaubt?
Das kommt auf den Job an. Unzulässig sind in jedem Fall die Untersuchung des Blutes auf Schwangerschaft, AIDS, Drogen- und Alkoholkonsum oder genetische Auffälligkeiten. Wenn Unternehmen zugeben, alle Bewerber auf Diabetes zu untersuchen, ist das rechtwidrig. Auch der allgemeine Gesundheitszustand von neuen Beschäftigten hat den zukünftigen Arbeitgeber nicht zu interessieren. Unerlaubt sind Blutdruck- und Pulskontrolle, Überprüfung der Lungenfunktion, Blutbild, Leberwerte, Cholesterinmessung, Schilddrüsenhormone und so weiter... Untersuchungen dieser Art dienen nämlich der gesundheitlichen Auslese von potentiell häufiger kranken, aber grundsätzlich für den Job geeigneten Arbeitnehmern.
Was passiert, wenn ich die Blutabnahme verweigere?
Bei einer Verweigerung müssen Sie damit rechnen, den Job nicht zu bekommen. Tipp: Bieten Sie an, eine Blutuntersuchung durch den Hausarzt nach den Vorgaben des Unternehmens beziehungsweise des Betriebsarztes machen zu lassen und die Laborergebnisse vorzulegen. So haben Sie wenigstens die Kontrolle über den Umfang der Untersuchung, können sich informieren, beraten und entscheiden, ob Sie die verlangten Daten vorlegen wollen.
Muss mir der Betriebsarzt mitteilen, was er testet?
Ja. Er muss das in jedem Fall auch vorher und unaufgefordert tun, sonst ist die Einwilligung in die Blutentnahme nicht wirksam. Sie müssen nämlich entscheiden können, ob Sie der Blutentnahme auch in Kenntnis der durchgeführten Analyse zustimmen. Die Blutentnahme kann sonst eine strafbare Körperverletzung darstellen. In jedem Fall verstößt der Arzt ohne vorherige Aufklärung gegen seine ärztlichen Berufspflichten.
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