Von Michael Draeke - Uhr

Krankschreibung: Der «gelbe Schein» ist kein Freibrief

Der Kopf dröhnt, die Nase läuft, der Hals kratzt. Wenn einen morgens solche Krankheitszeichen plagen, dreht man sich im Bett lieber noch mal um, anstatt zur Arbeit zu gehen. Damit es keinen Ärger mit dem Chef gibt, sollten einige Punkte beachtet werden.

Wer krank ist und gegen die Formalitäten verstößt, verliert im schlimmsten Fall seinen Job. (Foto) Suche
Wer krank ist und gegen die Formalitäten verstößt, verliert im schlimmsten Fall seinen Job. Bild: dpa

Selbstverständlich muss der Arbeitgeber möglichst schnell über die drohende Abwesenheit informiert werden. «Am besten ruft man gleich morgens in der Personalabteilung an oder schickt ein Fax oder eine E-Mail», rät Torsten Walter, Arbeitsrechtsexperte beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin.

Ein herkömmlicher Brief könne hingegen bereits als verzögerte Krankmeldung gewertet werden, da dieser frühestens einen Tag später eintreffe, warnt der Jurist. Auch von Krankmeldungen per SMS ist eher abzuraten: «Da lässt sich schwer prüfen, ob die Nachricht tatsächlich angekommen ist», gibt Walter zu bedenken.

Wenn die Erkrankung länger als drei Tage andauert, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Das ärztliche Attest müsse beim Arbeitgeber spätestens am vierten Krankheitstag eingegangen sein, betont Walter. In Sonderfällen könne der Chef die ärztliche Bescheinigung aber auch schon früher fordern. Dies sei allerdings nur zulässig, wenn der Arbeitgeber einen stichhaltigen Grund geltend machen könne, betont Ann Marini vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Berlin. Der bloße Verdacht, dass jemand blau mache, reiche dafür nicht aus.

Ob ein starker Schnupfen bereits für eine Krankmeldung reicht oder erst Fieber oder gar Schmerzen dazukommen müssen, ist im Arbeitsrecht nicht genau geregelt. «Entscheidend ist, ob der Betreffende arbeitsunfähig ist», erklärt Walter. Dies könne jedoch von Beruf zu Beruf unterschiedlich bewertet werden. Während ein Dachdecker zum Beispiel mit einem verstauchten Fuß bereits nicht mehr arbeiten könne, sei dies unter Umständen für einen Büroangestellten kein ausreichender Grund, dem Job fernzubleiben.

Die Entscheidung über Arbeitengehen oder Betthüten liegt dabei ausschließlich im Ermessen des behandelnden Arztes - der Arbeitgeber muss nicht mal die Art der Erkrankung erfahren. Theoretisch genüge zur Begründung des Fernbleibens bereits die Information «Ich bin krank», sagt Marini. Dass die meisten Arbeitnehmer dennoch Angaben zur Art ihrer Beschwerden machten, sei eher ein Akt der Höflichkeit. Auf dem zweiten Blatt der Arbeitsunfähigskeitsbescheinigung, das dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss, ist die ärztliche Diagnose deshalb auch nicht angegeben.

Wer krankgeschrieben ist, muss zudem keineswegs ständig erreichbar sein. Wenn der Chef eine dringende Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlasse, sollte man ihn allerdings schon zurückrufen, empfiehlt Walter.

Bleibt die Frage, was man darf und nicht darf, solange man krankgeschrieben ist. Grundsätzlich gelte, dass der Patient dazu beitragen müsse, möglichst schnell wieder gesund zu werden, sagt Marini: «Sofern der Arzt nicht strikte Bettruhe verordnet hat, kann dazu unter Umständen auch ein Spaziergang an der frischen Luft beitragen.» Auch eine Reise zu Freunden oder Verwandten könne legitim sein, wenn der Erkrankte dadurch zum Beispiel besser versorgt sei und der Arzt vorher seine Zustimmung gegeben habe. Ebenso könne der Gang zur Apotheke oder zum Supermarkt nicht verwehrt werden.

Wer allerdings Bettruhe verordnet bekommen hat und dennoch im Café oder bei ausgedehnten Shopping-Touren angetroffen wird, hat ein Problem. Sobald handfeste Zweifel an der Erkrankung bestehen, kann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse des Mitarbeiters eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit beantragen. Teilt die Kasse die Bedenken, beauftragt sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Prüfung.

Den sprichwörtlichen «Urlaub auf Krankenschein» sollte deshalb niemand in Anspruch nehmen: Wer erwischt wird, riskiert eine Kündigung. Auch mit einer Krankschreibung zu drohen, weil man keinen Urlaub bekommen hat, ist keine gute Idee: «Da hat man als Arbeitnehmer ganz schlechte Karten», warnt Walter.

car

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