Erstellt von Dominik Liebsch - Uhr

Horror-Clowns 2017: Erschrecken und Attackieren: Mit welchen Strafen müssen die Täter rechnen?

Ein als sogenannter Horror-Clown verkleideter Mann posiert in Berlin in einer Tiefgarage. (Foto) Suche
Ein als sogenannter Horror-Clown verkleideter Mann posiert in Berlin in einer Tiefgarage. Bild: Paul Zinken / dpa

Seitens der gruseligen Gesellen wird vermutlich vergessen, dass auf derlei Späße zum Teil saftige Strafen folgen können: "Rechtlich gesehen ist das Erschrecken von anderen Menschen erstmal nicht strafbar. Allerdings kann es sein, dass durch das Erschrecken schwere Konsequenzen folgen, etwa, dass die erschreckte Person einen Herzinfarkt bekommt. Und dann drohen hier im Zweifel sogar Haftstrafen", sagte der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke dem MDR.

Eine Polizeisprecherin sagte dem MDR: "Wenn natürlich weitere Tatbestände dazu kommen, wie zum Beispiel Bedrohung, sodass der Bedrohte wirklich Angst um sein Leben oder um seine Gesundheit hat, dann ist der Straftatbestand der Bedrohung erfüllt. Oder wenn jemand verfolgt wird, dann könnte da auch schon ein Straftatbestand erfüllt sein."

Notwehr und Anzeige: Was tun im Falle eines Clown-Angriffs und was ist erlaubt?

Das bloße Erschrecken Anderer ist also mitunter alles andere als unkritisch: Laut MDR können Betroffene in der Folge mit Angstzuständen zu kämpfen haben, was vor Gericht als Körperverletzung gewertet werden kann. Doch mittlerweile ist es in einigen Fällen auch schon zu körperlichen Angriffen gekommen. In jedem Fall rät die Polizei den Opfern zur Anzeige, denn nur so gibt es eine Chance, dass die Täter ermittelt werden können.

Themen: