Polizei-News Hamburg, 22.07.25: Pressemitteilung Anklage wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der "Arbeiterpartei Kurdistans

Ein Kapitalverbrechen wurde aktuell von der Polizei in Hamburg gemeldet. Alle bekannten Details zum Fall.

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G e n e r a l s t a a t s a n wa l t s c h a f t Hambur g

P r e s s e s t e l l e d e r S t a a t s a n w a l t s c h a f t e n

Pressemitteilung

Anklage wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft

in der "Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)"

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Zentralstelle Staatsschutz - hat gegen zwei türkische

Staatsangehörige wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

terroristischen Vereinigung im Ausland Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben.

Den Angeschuldigten (63 und 64 Jahre) wird vorgeworfen, als Mitglieder der "Arbeiterpartei

Kurdistans" (PKK) deren organisatorische, finanzielle und propagandistische Belange in

Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern seit 2020 bis zum 12. März 2025 gefördert zu

haben. Insbesondere sollen sie sich an Spendenkampagnen der Vereinigung beteiligt haben.

Der 63-Jährige ist verdächtig, im Rahmen einer Spendenkampagne zwischen Mitte 2024 und

März 2025 die Vereinnahmung von Spendengeldern in Höhe von 178.000 Euro verantwortet zu

haben. Außerdem soll er jedenfalls seit September 2024 in maßgeblicher Funktion als "Leiter"

des PKK-Gebiets "Kiel" an Kadertreffen des PKK-Sektors "Nord" teilgenommen haben. Er

befindet sich seit seiner Festnahme am 12. März 2025 in Untersuchungshaft.

Dem 64-jährigen Angeschuldigten wird vorgeworfen, verschiedene vereinigungsbezogene

Propagandaveranstaltungen mitorganisiert, im Jahr 2024 Spendengelder in Höhe von 3.000

entgegengenommen und bis zum 12. März 2025 Spendengelder in Höhe von 87.550 Euro in

seiner Wohnung in der Nähe von Lübeck verwahrt zu haben.

Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gilt für beide Angeschuldigten die

Unschuldsvermutung.

Anlage: Gesetzestext

Hamburg, 22.07.2025

Oberstaatsanwältin Sperling-Karstens

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf

gerichtet sind,

Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen

(§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

  1. [...]

  2. [...]

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine

Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie

durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird

oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet.

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+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 22.07.2025 gegen 13:54 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++

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