Polizei-News Singen, 21.07.25: Reisetipps vom Zoll / So bleibt die Rückkehr aus dem Urlaub stressfrei
Die Polizei informiert über einen aktuellen Unfall in Singen. Was ist heute passiert?
Erstellt von Team Datenjournalismus - Uhr
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Nächste Woche beginnen in Baden-Württemberg die großen Sommerferien. Damit Reisende gut vorbereitet in den Urlaub starten können und unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr ausbleiben, klärt der Zoll über die wichtigsten Reisebestimmungen auf.
So dürfen beispielsweise bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z. B. Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (z. B. die Insel Helgoland, Grönland, die französischen Übersee-Departements oder die Kanarischen Inseln) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb nachfolgender Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden:
Tabakwaren, wenn die Person mindestens 17 Jahre alt ist:
200 Zigaretten oder
100 Zigarillos oder
50 Zigarren oder
250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter
Tabak und Pfeifentabak) oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn die Person mindestens 17 Jahre alt ist:
1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22
Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem
Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem
Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
4 Liter nicht schäumende Weine und
16
Substitute für Tabakwaren (z. B. Liquids für E-Zigaretten - nur für Personen ab 17 Jahren) und andere Waren
bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt
430 Euro
bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von
insgesamt 175 Euro
Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.
Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z. B. Alkohol und alkoholhaltige Getränke Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für entsprechende Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten.
Für alle mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen nur, wenn diese von den Reisenden im selben Transportmittel (z. B. Bus, Bahn oder Flugzeug) mitgeführt werden. Werden Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristen - meist unwissend - dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist.
Um auch hier nichts falsch zu machen, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, auf deren Kauf unbedingt verzichtet werden sollte.
Informationen, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und wofür die Einfuhr unzulässig ist, bietet die Internetseite des Zolls unter www.zoll.de sowie die Online-Broschüre "Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll".
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+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung des Hauptzollamt Singen vom 21.07.2025 gegen 10:41 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++
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