Berlin: Klage erfolglos – Keine Herausgabe von Bodycam-Videos

Gewalt durch die Polizei oder Widerstand gegen Beamte? Zu einer Polizeikontrolle gibt es unterschiedliche Darstellung. Der Polizeibeauftragte fordert vergeblich Aufzeichnungen dazu.

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Die Berliner Polizei muss dem Bürger- und Polizeibeauftragten in einem strittigen Fall keine Aufnahmen aus einer sogenannten Bodycam zur Verfügung stellen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine entsprechende Klage aus formellen Gründen als unzulässig abgewiesen, wie ein Sprecher mitteilte.

Als Behörde habe der Polizeibeauftragte grundsätzlich keine einklagbaren Rechte, entschied das Gericht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Regelungen des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes. Der Beauftragte sei als Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses in die Ausübung parlamentarischer Kontrolle eingebunden.

Hintergrund des Verfahrens ist die Beschwerde eines Menschen nach einer Polizeikontrolle im April 2024. Nach Angaben des Polizeibeauftragten berichtete dieser, er sei dabei zu Boden gebracht und anschließend durch die Feuerwehr mit Blessuren und Verdacht auf eine Kniescheiben-Fraktur ins Krankenhaus gebracht worden. Der Betroffene bezeichnete die Gewaltanwendung der Polizei als unangemessen, er habe keine Gegenwehr geleistet.

Polizei verweigert Aufnahmen

Die Polizei ermittelt hingegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Zu den Beweismitteln gehören demnach auch Videoaufzeichnungen einer Bodycam, die Einsatzkräfte am Körper trugen.

Um die Sache aufklären zu können, bat der Beauftragte die Polizei die Akten einsehen zu können einschließlich der Bodycam-Aufnahmen. Dies lehnte die Behörde jedoch mit Verweis auf das Strafverfahren ab.

Dagegen zog der Polizeibeauftragte vor Gericht. Er könne seine Aufgabe nur dann effektiv wahrnehmen, wenn die ihm verliehenen Befugnisse im Streitfall auch gerichtlich durchsetzbar seien, argumentierte Alexander Oerke.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob der Polizeibeauftragte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einschaltet, ist offen. "Ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden wird, kann erst entschieden werden, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt", teilte Oerke auf Anfrage mit. Zugleich betonte er, dass das Gericht nicht über das geltend gemachte Einsichts- und Auskunftsrecht generell entschieden habe.

In einer früheren Erklärung von ihm zu dem Fall hieß es: "Würde sich die Ansicht von Polizei und Staatsanwaltschaft Berlin durchsetzen, könnte der Polizeibeauftragte lediglich minder schwere Vorwürfe unterhalb eines strafrechtlichen Anfangsverdachts effektiv aufklären und wäre in seinen Aufklärungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt."

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