Polizei-News Frankfurt am Main, 23.06.26: Gut informiert durch den Zoll- Tipps für eine sorgenfreie Rückkehr aus dem Urlaub

Das Zollamt meldet einen aktuellen Fall in Frankfurt am Main von heute (Di), dem 23.06.26. Was ist zur Zeit bekannt?

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Der Zoll meldet einen aktuellen Fall (Symbolbild). (Foto) Suche
Der Zoll meldet einen aktuellen Fall (Symbolbild). Bild: picture alliance / dpa / Julian Stratenschulte

Mit Beginn der Hauptreisezeit im Sommer erinnert der Zoll Reisende daran, sich bereits vor Urlaubsantritt über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Wer Souvenirs, Einkäufe oder Genussmittel (z. B. Alkohol, Tabakwaren) aus dem Ausland mitbringt, sollte beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.

Auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de/reisen) sowie in der Online-Broschüre "Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll" erhalten Reisende alle wichtigen Informationen, welche Waren bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge Urlauberinnen und Urlauber vermeiden sollten.

Die neueste Version der kostenlosen eZOLL-App bietet im Bereich "Zoll und Reise" nützliche Informationen zu den Reisefreimengen. Dabei berücksichtigt das Tool auch wichtige Parameter wie beispielsweise das Urlaubsland. Besonders praktisch: Ist die App einmal installiert, sind die Informationen und der Freimengenrechner von "Zoll und Reise" auch offline verfügbar.Reisen aus Nicht-EU-Ländern

Besondere Aufmerksamkeit sollten Reisende bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z. B. Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (z. B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) walten lassen. Mitgebrachte Waren dürfen zu nicht-gewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Dabei gelten zum Beispiel fol-gende Regelungen:

Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren): -1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder -2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder -eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren, -4 Liter nicht schäumende Weine und -16

Diese dürfen in der dem persönlichen Bedarf des Reisenden bzw. des vom Reisenden mitgeführten Tieres entsprechenden Menge mitgeführt werden. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, zum Beispiel, wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Für Arzneimittel, die Betäubungsmittel enthalten, gelten besondere Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzlich wichtige Informationen.

Bei Substituten für Tabakwaren (z. B. Liquids für E-Zigaretten - nur für Personen ab 17 Jahren) und anderen Waren müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden: Bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro Bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Wichtig: Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z. B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.

Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristinnen und Touristen - oft unwissend - dazu bei, dass der Bestand vieler Arten welt-weit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. In diesem Fall werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier richtig informiert zu sein, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die man keinesfalls mitbringen sollte.

Reisen innerhalb der EU

Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z. B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für die-se Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten. Sollen die Waren an andere Personen weitergegeben werden (auch unentgeltlich als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.

Christine Straß, Pressesprecherin beim Hauptzollamt Frankfurt am Main betont: "Eine gute Reisevorbereitung endet nicht beim Kofferpacken. Wer sich rechtzeitig über die Zollbestimmungen informiert, erspart sich bei der Rückkehr mögliche Unannehmlichkeiten.So brachte zum Beispiel ein Mann von seiner Reise aus Afrika Giraffenknochen mit, die der Zoll beschlagnahmte. Da alle Giraffenarten als vom Aussterben bedroht gelten, ist eine Einfuhr ohne erforderliche artenschutzrechtliche Genehmigungen nicht er-laubt. Diese konnte der Reisende jedoch nicht vorweisen.

Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen bzw. Richtmengen nur, wenn die Waren von den Reisenden persönlich mitgeführt, d.h. im selben Transportmittel befördert werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Zusatzinformation

Das Hauptzollamt Frankfurt am Main ist zertifizierter Arbeitgeber nach dem audit "berufundfamilie". Wir bieten Ausbildungsplätze an. Näheres unter www.zoll.de - Beruf und Karriere.

+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung des Hauptzollamt Frankfurt vom 23.06.2026 gegen 12:28 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++

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