Polizei-News Bremen, 04.07.25: Reisetipps vom Zoll / So bleibt die Rückkehr aus dem Urlaub stressfrei
Ein Verkehrsunfall wurde aktuell von der Polizei in Bremen gemeldet. Was ist bisher bekannt?
Erstellt von Team Datenjournalismus - Uhr
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In Bremen und Niedersachsen haben die Sommerferien begonnen. Damit
Reisende gut vorbereitet in den Urlaub starten können und unangenehme
Überraschungen bei der Rückkehr ausbleiben, klärt der Zoll über die
wichtigsten Reisebestimmungen auf und gibt einen Überblick, wo sich
Bürgerinnen und Bürger ganz einfach und gezielt informieren können.
Online: www.zoll.de
Auf der Internetseite des Zolls sowie in der Online-Broschüre
"Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll" erfährt man unter anderem,
welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden
können, welche Reisereimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern
bestimmter Waren gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die
Finger lassen sollte.
So dürfen beispielsweise bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z. B.
Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (z. B. die Insel
Helgoland, Grönland, die französischen Übersee-Departements oder die
Kanarischen Inseln) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken
nur innerhalb nachfolgender Mengen- und Wertgrenzen pro Person
abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden:
Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
200 Zigaretten oder
100 Zigarillos oder
50 Zigarren oder
250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter
Tabak und Pfeifentabak) oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17
Jahre alt ist:
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22
Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt
von 80 Volumenprozent oder mehr oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt
von höchs-tens 22 Volumenprozent oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
4 Liter nicht schäumende Weine und
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Substitute für Tabakwaren (z. B. Liquids für E-Zigaretten - nur für
Personen ab 17 Jahren) und andere Waren
bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt
430 Euro
- bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt
175 Euro
Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, werden beim
Warenwert nicht mit eingerechnet.
Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen
Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte
Genussmittel (z. B. Alkohol und alkoholhaltige Getränke Tabakwaren und
Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) für die EU-weit nationale
Verbrauchsteuern erhoben werden. Für entsprechende Waren sind daher
auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und
Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen
wird, zu beachten.
Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem
anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen
Freimengen nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Die
Waren gelten als mitgeführt, wenn diese mit demselben Transportmittel
(z. B. Bus, Bahn oder Flugzeug), mit dem auch die Reisenden befördert
werden, nach Deutschland verbracht werden. Werden die Waren hingegen
voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im
Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert,
gelten andere Regelungen.
Online: Artenschutz-Online
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf
Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf
derartiger Waren tragen Touristen - meist unwissend - dazu bei, dass
der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist.
Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder
Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent
verfolgt. Im Fall des Falles werden die Waren eingezogen und es
drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier nichts falsch zu
machen, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige
In-formationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, auf deren Kauf
unbedingt verzichtet werden sollte.
Pressesprecher Volker von Maurich vom Hauptzollamt Bremen rät: "Damit
die schönsten Wochen des Jahres in guter Erinnerung bleiben und es
bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine bösen Überraschungen beim Zoll
gibt, sollten sich Reisende immer vor Reiseantritt über die
wichtigsten Zollbestimmungen informieren. Denn auch im Reiseverkehr
gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe
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+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung des Hauptzollamt Bremen vom 04.07.2025 gegen 09:00 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++
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