Polizei-News Bremen, 04.07.25: Reisetipps vom Zoll / So bleibt die Rückkehr aus dem Urlaub stressfrei

Ein Verkehrsunfall wurde aktuell von der Polizei in Bremen gemeldet. Was ist bisher bekannt?

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Unfall für das Presseportal Bild: Adobe Stock / Tobias Arhelger

In Bremen und Niedersachsen haben die Sommerferien begonnen. Damit

Reisende gut vorbereitet in den Urlaub starten können und unangenehme

Überraschungen bei der Rückkehr ausbleiben, klärt der Zoll über die

wichtigsten Reisebestimmungen auf und gibt einen Überblick, wo sich

Bürgerinnen und Bürger ganz einfach und gezielt informieren können.

Online: www.zoll.de

Auf der Internetseite des Zolls sowie in der Online-Broschüre

"Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll" erfährt man unter anderem,

welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden

können, welche Reisereimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern

bestimmter Waren gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die

Finger lassen sollte.

So dürfen beispielsweise bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z. B.

Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (z. B. die Insel

Helgoland, Grönland, die französischen Übersee-Departements oder die

Kanarischen Inseln) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken

nur innerhalb nachfolgender Mengen- und Wertgrenzen pro Person

abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden:

Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:

  • 200 Zigaretten oder

  • 100 Zigarillos oder

  • 50 Zigarren oder

  • 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak, erhitzter

Tabak und Pfeifentabak) oder

  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17

Jahre alt ist:

  • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22

Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt

von 80 Volumenprozent oder mehr oder

  • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt

von höchs-tens 22 Volumenprozent oder

  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und

  • 4 Liter nicht schäumende Weine und

  • 16

Substitute für Tabakwaren (z. B. Liquids für E-Zigaretten - nur für

Personen ab 17 Jahren) und andere Waren

  • bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro

  • bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt

430 Euro

  • bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt

175 Euro

Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, werden beim

Warenwert nicht mit eingerechnet.

Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen

Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte

Genussmittel (z. B. Alkohol und alkoholhaltige Getränke Tabakwaren und

Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) für die EU-weit nationale

Verbrauchsteuern erhoben werden. Für entsprechende Waren sind daher

auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und

Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen

wird, zu beachten.

Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem

anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen

Freimengen nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Die

Waren gelten als mitgeführt, wenn diese mit demselben Transportmittel

(z. B. Bus, Bahn oder Flugzeug), mit dem auch die Reisenden befördert

werden, nach Deutschland verbracht werden. Werden die Waren hingegen

voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im

Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert,

gelten andere Regelungen.

Online: Artenschutz-Online

Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf

Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf

derartiger Waren tragen Touristen - meist unwissend - dazu bei, dass

der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist.

Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder

Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent

verfolgt. Im Fall des Falles werden die Waren eingezogen und es

drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier nichts falsch zu

machen, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige

In-formationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, auf deren Kauf

unbedingt verzichtet werden sollte.

Pressesprecher Volker von Maurich vom Hauptzollamt Bremen rät: "Damit

die schönsten Wochen des Jahres in guter Erinnerung bleiben und es

bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine bösen Überraschungen beim Zoll

gibt, sollten sich Reisende immer vor Reiseantritt über die

wichtigsten Zollbestimmungen informieren. Denn auch im Reiseverkehr

gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe

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+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung des Hauptzollamt Bremen vom 04.07.2025 gegen 09:00 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++

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