Extremismus: Leugnung von Israels Existenzrecht: Straftat oder Meinungsfreiheit?

Hessen will über den Bundesrat Verbalattacken auf das Existenzrecht Israels strafbar machen. Ein Gutachten weckt jedoch Verfassungsbedenken. Braucht es überhaupt ein neues Gesetz?

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Die aufgeheizte Stimmung in Deutschland seit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 macht vielen Jüdinnen und Juden Sorgen. Beschimpfungen und Übergriffe gegen Männer mit Kippa oder Frauen mit Davidstern, aber auch die Feindseligkeit gegen den Staat Israel. Nicht nur den Antisemitismusbeauftragten Felix Klein empört es, wenn auf Demonstrationen in der Bundesrepublik "Tod Israel" skandiert wird.

Die CDU-geführte Landesregierung Hessens hat Anfang Mai im Bundesrat eine Gesetzesinitiative gestartet, um solche Äußerungen künftig mit bis zu fünf Jahren Haft zu bestrafen. Konkret geht es um die Leugnung des Existenzrechts Israels oder Aufrufe zur Vernichtung des Staats. Ein Gutachten des wissenschaftlichen Diensts des Bundestags weckt allerdings große Zweifel, ob das Vorhaben verfassungsgemäß ist. Ob es politisch gegen Antisemitismus helfen würde, ist ebenfalls umstritten.

"Wirksames Instrumentarium"

Hessens Ministerpräsident Boris Rhein zeigte sich bei der Vorstellung des Entwurfs Ende April davon überzeugt. Es gehe nicht darum, Kritik an der israelischen Regierung zu unterbinden, sondern Antisemitismus, der sich als solche tarne, sagte der CDU-Politiker damals. Die Meinungsfreiheit habe Grenzen.

Rückendeckung erhielt er vom Zentralrat der Juden in Deutschland und auch vom Antisemitismusbeauftragten Klein. Er hoffe, dass hierdurch eine Diskussion beginnt und "den Sicherheitsbehörden ein wirksames Instrumentarium gegen Vernichtungsaufrufe auf den Straßen und im Netz zur Verfügung gestellt wird", sagte Klein.

"Meinungsfreiheit gefährdet"

Widerspruch kam allerdings prompt, unter anderem von Amnesty International. "Der Schutz jüdischen Lebens ist von besonderer Bedeutung – doch dieser Vorstoß gefährdet die Meinungsfreiheit massiv", erklärte die Menschenrechtsorganisation. Genau in diese Kerbe schlägt nun auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestags. Das Gutachten hat die Linke angefordert. Es liegt der Deutschen Presse-Agentur vor.

Das zwölfseitige Papier argumentiert streng juristisch. So "dürften sowohl die Ablehnung des Existenzrechts des Staates Israel als auch der Aufruf zur Beseitigung des Staates subjektive Wertungen darstellen", heißt es im Gutachten. Es geht also um Meinungsäußerungen, nicht um bestrittene Fakten wie etwa bei der Leugnung des Holocaust.

Der "Wunsiedel-Beschluss"

Solche Äußerungen unter Strafe zu stellen, dürfte ein Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit sein, heißt es weiter. Erörtert wird dann die Frage, ob dies ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte. Der hessische Entwurf verweist auf den sogenannten Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das bei Nazi-Propaganda Einschränkungen zuließ.

Nach Einschätzung des wissenschaftlichen Diensts ist das aber eine sehr eng begrenzte Ausnahme - "eine Übertragbarkeit dieser Rechtssprechung" auf die Leugnung des Existenzrechts Israels sei "schwer begründbar", heißt es im Gutachten. "Gelingt dies nicht, wäre der Eingriff in die Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt."

Ein Bärendienst?

Der Linken-Abgeordnete Luke Hoß nennt den hessischen Entwurf "offensichtlich verfassungswidrig" und schlecht gemachte Symbolpolitik, die dem Kampf gegen Antisemitismus einen Bärendienst erweise. Amnesty wiederum bezweifelt, dass es ein solches Gesetz überhaupt brauche.

Schon jetzt seien viele antisemitische Äußerungen strafbar, stellt die Organisation in einer Stellungnahme fest. Dazu gehörten antisemitische Äußerungen als Volksverhetzung, öffentliche Billigung oder Aufforderung zu Straftaten sowie Aufrufe zur Gewalt gegen Jüdinnen und Juden.

Der Präsident des Zentralrats der Juden, Josef Schuster, widerspricht. Der Aufruf zur Vernichtung des israelischen Staats werde hunderttausendfach auf deutschen Straßen geäußert, sei bisher aber eben nicht strafrechtlich nicht geregelt. Judenhass trete vermehrt als sogenannter "Antizionismus" auf, dem sei das deutsche Rechtssystem nicht gewachsen, meinte Schuster im April.

Juristische Widersprüche

In der Debatte geht es auch darum, welche Art von Äußerung über Israel als antisemitisch gilt und was davon strafrechtlich relevant ist. Der Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus Rias erfasste für 2024 allein 5.857 Fälle von "israelbezogenem Antisemitismus" - der allergrößte Teil der damals 8.627 registrierten Antisemitismus-Vorfälle insgesamt.

Klein betont, Kritik an der Politik der israelischen Regierung sei selbstverständlich möglich. Antisemitisch sei hingegen die Dämonisierung und Delegitimierung des Staats Israel - und eben die Leugnung von dessen Existenzrecht. Was strafbar ist, ist eine andere Frage. So wurde zum Beispiel die Parole "From the river to the sea Palestine will be free" - gemeint ist die Region vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer – von deutschen Gerichten unterschiedlich bewertet. Mal als Billigung von Terror, mal als nicht justiziabel.

Davidstern im Mülleimer

Genau diese Parole wird im hessischen Entwurf als Beispiel genannt, was künftig bestraft werden soll. Andere Beispiele im Entwurf sind die Darstellung einer Flagge Israels oder des Davidsterns in einem Mülleimer oder die Abbildung der Landkarte des Nahen Ostens ohne Israel.

Würde die strikte Bestrafung solcher Slogans und Pamphlete Judenhass in Deutschland eindämmen? Samuel Salzborn, Ansprechperson des Landes Berlin zu Antisemitismus, sagt, er wolle sich keine konkrete Einschätzung anmaßen. "Allerdings lässt sich etwas sehr Grundsätzliches sagen: Die Bundesrepublik versteht sich als wehrhafte Demokratie, nur von dieser Wehrhaftigkeit ist beim Kampf gegen Antisemitismus sehr wenig zu sehen", sagt Salzborn. "Wehrhaftigkeit heißt eben faktisch: Man muss mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen Antisemitismus vorgehen." Wenn sich Lücken zeigten, müsse man neue Wege probieren.

Ob es auf Initiative Hessens dazu kommt, ist offen. Zunächst müsste sich im Bundesrat eine Mehrheit dafür finden, um Gesetzgebung im Bundestag anzustoßen. Dort hatte die Union 2023 schon einmal einen ähnlichen Entwurf eingebracht, der aber nicht weiterkam. Schon damals erhoben Experten Verfassungsbedenken. Auch das geht aus dem Gutachten des wissenschaftlichen Diensts hervor.

+++ Redaktioneller Hinweis: Diese Meldung wurde basierend auf Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erstellt. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++

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