Sahra Wagenknecht: Gericht: ARD-"Wahlarena" ohne Sahra Wagenknecht zulässig

In der ersten Instanz hatte das Bündnis Sahra Wagenknecht keinen Erfolg. Und auch das NRW-Oberverwaltungsgericht gibt dem Westdeutschen Rundfunk recht. Möglich ist noch der Weg nach Karlsruhe.

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Sahra Wagenknecht, Bundesvorsitzende vom Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) spricht bei einem Presse-Statement. (Foto) Suche
Sahra Wagenknecht, Bundesvorsitzende vom Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) spricht bei einem Presse-Statement. Bild: picture alliance/dpa | Jonathan Penschek

Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) ist nach einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) nicht dazu verpflichtet, die Spitzenkandidatin des Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) in die ARD-Sendung "Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl" am 17. Februar einzuladen. Damit bestätigte das OVG einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln aus der Vorinstanz. Die Entscheidung des OVG ist nicht anfechtbar. Möglich ist allerdings eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 13 B 105/25).

Die Partei hatte beklagt, dass durch die Nichtberücksichtigung das Recht auf Chancengleichheit verletzt werde. Wie bereits das Gericht in Köln teilt das OVG diese Sicht nicht. Zwar habe der öffentlich-rechtliche Sender bei redaktionell gestalteten Sendungen jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf offenzuhalten. Ein willkürlicher Ausschluss sei nicht möglich. Das Konzept der Sendung aber sehe vor, dass die Kandidaten eingeladen werden, deren Parteien in den Umfragen deutlich oberhalb von zehn Prozent liegen und damit in den kommenden Jahren in besonderem Maße Einfluss auf die politischen Entwicklungen nehmen können.

BSW in Umfragen nur bei rund fünf Prozent

Da das BSW in den Umfragen lediglich bei rund fünf Prozent liege, sei es nicht geboten, so das OVG, dass Sahra Wagenknecht eingeladen werden muss. "Dies stimmt mit dem Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit überein, denn Umfragewerte liefern jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien", argumentiert das OVG.

Das Gericht in Münster verweist darauf, dass die Partei an zwei der vier Wahldebatten im Programm der ARD beteiligt sei und auch in der sonstigen Wahlberichterstattung in Dokumentationen, Interviews und Talk-Formaten berücksichtigt werde.

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+++ Redaktioneller Hinweis: Diese Meldung wurde basierend auf Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erstellt. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++

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