Aschaffenburg: Anklage fordert lebenslang nach Gewalttat vor fast 42 Jahren

Vor mehr als vier Jahrzehnten stirbt eine junge Frau gewaltsam. Der mutmaßliche Täter ist mittlerweile gefunden und steht vor Gericht. Doch ist ein Mord nachweisbar?

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Fast 42 Jahre nach dem gewaltsamen Tod der 19-jährigen Maria Köhler in Aschaffenburg hat die Staatsanwaltschaft eine lebenslange Haftstrafe für den Angeklagten verlangt. Der heute 67-Jährige habe unter anderem aus Wut und Eifersucht gehandelt, sagte Oberstaatsanwalt Jürgen Bundschuh in seinem Plädoyer. "Der Angeklagte hat mit Tötungsabsicht gehandelt." Der damals 25-Jährige habe die Trennung vom Opfer nicht akzeptiert. Bundschuh wertete die Tat als Mord - aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen. "Die Geschädigte Maria Köhler war arglos."

Der Nebenklagevertreter, der die beiden Schwestern der Getöteten vertritt, schloss sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft an.

Verteidigung sieht Mord nicht als erwiesen an

Die Verteidigerin des 67-Jährigen, Diane Waterstradt, sagte: "Ich gehe nicht davon aus, dass mein Mandant einen Mord begangen hat." Vor 30 oder 40 Jahren wäre der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden. Der Verdächtige sei zu der jungen Frau gegangen, um mit ihr zu reden und seine Sachen abzuholen. Dabei sei es zu einem Streit gekommen.

"Dann hat mein Mandant spontan an dem Schal gezogen, den Frau Köhler getragen hat." Das Opfer wurde mit dem Schal stranguliert. Waterstradt beantragte einen Freispruch, aus ihrer Sicht war es Totschlag und dieser ist verjährt. Das Urteil will das Landgericht Aschaffenburg gegen Mittag verkünden.

Geständnis nach Festnahme

Der Ex-Freund des Opfers, der jahrzehntelang auf der Flucht war, hatte im Ermittlungsverfahren und im Prozess gestanden, die angehende Krankenschwester am 30. Juli 1984 in ihrem Zimmer nach einem Streit getötet zu haben. Maria hatte sich vor ihrem Tod von dem damals 25-Jährigen getrennt und einen neuen Partner, einen im hessischen Hanau stationierten US-Soldaten.

Nur Mord verjährt nicht

Ist aus Sicht der Kammer dem Angeklagten ein Tötungsdelikt nicht nachweisbar oder hat er sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht strafbar gemacht, erfolgt ein Freispruch.

Wenn die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte ein Tötungsdelikt begangen hat, es aber kein Mord war, so kann ebenfalls ein Freispruch erfolgen. Geht die Kammer von einem anderen Delikt wie beispielsweise Totschlag aus, könnte eine Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung geboten sein.

Reichen aus Sicht des Gerichts allerdings die Beweise, die dem 67-Jährigen einen Mord nachweisen, wird es ein Urteil mit Strafzumessung geben.

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