Polizei-News Singen, 12.08.26: Bußgeldverfahren statt Mehrwertsteuererstattung

Der Zoll meldet einen aktuellen Fall in Singen von heute (Mi), dem 12.08.26. Was ist zur Zeit bekannt?

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Der Zoll meldet einen aktuellen Fall (Symbolbild). (Foto) Suche
Der Zoll meldet einen aktuellen Fall (Symbolbild). Bild: picture alliance / dpa / Christian Charisius

Schweizer legt Ausfuhrkassenzettel über 19.000 Euro vor, hat die Ware aber nicht dabei - ZOLL leitet Ordnungswidrigkeitsverfahren ein

Waldshut: Einen sogenannten Ausfuhrkassenzettel über Elektromaterial im Wert von rund 19.000 Euro legte ein 41-jähriger Schweizer am 28.07.2026 beim Zoll in Waldshut zur Ausfuhrabfertigung vor, um sich im Nachgang die Mehrwertsteuer von 19 Prozent beim Verkäufer der Waren erstatten zu lassen. Auf Nachfrage des Abfertigungsbeamten, ob er die Ware auch dabeihabe, bestätigte der Mann, alles befände sich im Kofferraum seines Fahrzeugs. Das stellte sich bei der anschließenden Kontrolle aber als unzutreffend heraus. Der Mann aus dem Kanton Aargau gab an, das Installationsmaterial bereits Wochen zuvor in die Schweiz gebracht zu haben, aber nicht auf die Mehrwertsteuerrückerstattung in Höhe von knapp 3.700 Euro verzichten zu wollen.

"Um Betrug entgegenzuwirken, wird bei der Abfertigung von Ausfuhrkassenzettel immer wieder stichprobenweise geprüft, ob der Reisenden die Ware auch wirklich dabeihat", erklärt Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamts Singen. "Eine Erstattung der Mehrwertsteuer ist nämlich nur dann möglich, wenn die Ware auch nachweislich die EU verlassen hat."

Gegen den Schweizer wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und eine Sicherheitsleistung für die zu erwartende Strafte in Höhe von rund 4.000 Euro festgesetzt.

Der Sachverhalt wurde zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Straf- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Karlsruhe weitergeleitet.

Zusatzinformation:

Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom "Export über den Ladentisch".

Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer gewährt, wenn

  • der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist,

  • die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen,

  • der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euroübersteigt.

Der Drittlandskäufer legt an der Grenzzollstelle seinen Pass (oder ein anderes Grenzübertrittspapier), den Ausfuhrbeleg, die auszuführende Ware vor. Daraufhin bestätigt die Grenzzollstelle die Abfertigung der zur Ausfuhr vorgelegten und im Ausfuhrbeleg näher bezeichneten Waren und die Übereinstimmung der Angaben über Namen, Anschrift, Nummer des Passes oder eines sonstigen Grenzübertrittspapiers des Käufers mit den Angaben im Ausfuhrbeleg.Auch mit der Einführung des elektronischen Verfahrens zur Abfertigung von Ausfuhrkassenzetteln bleiben Stichprobenkontrollen weiterhin möglich. Weitere Informationen auch unter

+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung des Hauptzollamt Singen vom 12.08.2026 gegen 09:27 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++

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