Polizei-News Saarbrücken, 23.06.26: Gut informiert durch den Zoll; Tipps für eine sorgenfreie Rückkehr aus dem Urlaub
Der Zoll meldet einen aktuellen Fall in Saarbrücken von heute (Di), dem 23.06.26. Was ist bisher bekannt?
Erstellt von Team Datenjournalismus - Uhr
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Mit dem Beginn der Sommerferien im Saarland und in Rheinland-Pfalz startet für viele Menschen die Reisezeit. Das Hauptzollamt Saarbrücken empfiehlt, sich bereits vor Reiseantritt über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Wer Souvenirs, Einkäufe, Genussmittel oder andere Waren aus dem Ausland mitbringt, sollte die geltenden Freimengen und Einfuhrbestimmungen kennen. So lassen sich unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr aus dem Urlaub vermeiden.
Auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de/reisen) sowie in der Online-Broschüre "Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll" erhalten Reisende alle wichtigen Informationen, welche Waren bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge Urlauberinnen und Urlauber vermeiden sollten.
Reisen aus Nicht-EU-Ländern
Besonders aufmerksam sollten Reisende bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z. B. Großbritannien, Ägypten) sowie aus Sondergebieten (z. B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) sein. Mitgebrachte Waren dürfen zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Dabei gelten beispielsweise folgende Regelungen:
Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren):
- 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
- 4 Liter nicht schäumende Weine und
- 16
Arzneimittel sowie Tierarzneimittel:
Diese dürfen in der dem persönlichen Bedarf des Reisenden beziehungsweise des mitgeführten Tieres entsprechenden Menge mitgeführt werden. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, beispielsweise wenn sie als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Für Arzneimittel, die Betäubungsmittel enthalten, gelten besondere Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzlich wichtige Informationen.
Kraftstoffe:
- für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und
- bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter
Bei Substituten für Tabakwaren (z. B. Liquids für E-Zigaretten - nur für Personen ab 17 Jahren) und anderen Waren müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden:
- bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
- bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
- bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
Wichtig: Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z. B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.
Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Hierzu zählen beispielsweise Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristinnen und Touristen - oft unwissend - dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. In diesem Fall werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier richtig informiert zu sein, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die man keinesfalls mitbringen sollte.
Reisen innerhalb der EU
Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z. B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten. Sollen die Waren an andere Personen weitergegeben werden (auch unentgeltlich als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.
"Eine gute Reisevorbereitung umfasst auch die Information über die geltenden Zollbestimmungen. Wer sich bereits vor Reiseantritt mit den Einfuhrregelungen vertraut macht, kann seinen Urlaub unbeschwert genießen und vermeidet bei der Rückkehr unnötige Verzögerungen oder Schwierigkeiten", erklärt Anja Ball, Leiterin des Hauptzollamts Saarbrücken.
Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen bzw. Richtmengen nur, wenn die Waren von den Reisenden persönlich mitgeführt, d.h. im selben Transportmittel befördert werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung des Hauptzollamt Saarbrücken vom 23.06.2026 gegen 08:00 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++
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