Sie haben gekündigt - nun haben Sie vielleicht noch etwas Resturlaub, doch der deckt nicht den ganzen Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Kündigung ab. Was nun? Viele machen einfach krank - doch das kann rechtlich einen Haken haben.

- Krank machen kurz vor der Kündigung und trotzdem Geld kassieren?
- Geht laut Gerichtsurteilen nun wohl nicht mehr - Arbeitsunfähigkeit kann angezweifelt werden
- Lassen Sie sich bei echter Krankheit vom Arzt abchecken, um sicher zu sein
Sie kennen es vielleicht: Sie haben soeben gekündigt, haben eigentlich so gar keine Lust mehr, noch auf Arbeit zu erscheinen und zählen bereits die Tage, bis Sie endlich erlöst werden. Die meisten werden dann schauen, dass sie ihre angesparten Urlaubstage und Überstunden nun loswerden. Doch was, wenn diese nicht ausreichen? Sollen Sie wirklich nochmal zurück auf die Arbeit? Die Idee, krank zu machen, liegt dann natürlich nahe. Doch Obacht: Wenn Sie das tun, kann es sein, dass Sie kein Geld für Ihre Fehlzeit bekommen. Warum, das erfahren Sie hier.
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Krank machen und zurücklehnen? Lieber nicht
Sicherlich ist die Versuchung in einer solchen Situation groß, sich ganz einfach krankschreiben zu lassen. Etwas Kassen-Urlaub sollte ja wohl drin sein, oder etwa nicht? Doch dazu hat das Bundesarbeitsgericht in vergangener Zeit einige Urteile gefällt - diese waren in der Regel eher weniger günstig für die Arbeitnehmer. So kann es sein, dass Sie im Ernstfall trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kein Geld ausgezahlt bekommen. Das betrifft vor allem Fälle, die auf bestimmte Bedingungen zutreffen.
Arbeitgeber kann Arbeitsunfähigkeit anzweifeln
Betroffen ist in der Regel eine Krankheit nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere aber, wenn die Arbeitsunfähigkeit "verdächtig" wirkt - soll heißen, wenn Sie schon krank machen, dann vielleicht nicht ganz so offensichtlich. Etwa, wenn Ihr Krankheitszeitraum genau zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ihrem Urlaub liegt, also passgenau. Die Rechtsanwaltskanzlei "Wawra und Gaibler" schreibt dazu auf ihrer Webseite: "Es gibt mitunter Zweifel an der AU, wenn ein Arbeitnehmer sich nach Erhalt einer Kündigung vom Arbeitgeber krankmeldet. Auch eine passgenaue AU bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindert den Beweiswert der AU. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst die Kündigung aussprach."
Auch nach der Kündigung lieber Vorsicht walten lassen
Achten Sie also unbedingt darauf, dass Ihre Krankschreibung nicht passgenau mit dem Ablauf der Kündigungsfrist zusammenpasst. Bereits ein Tag auf Arbeit zwischendurch oder am Ende kann für das Gericht einen Unterschied bedeuten - denn dadurch gewinnt die AU wieder an Beweiswert. Eine Krankschreibung hat übrigens im Regelfall einen relativ hohen Beweiswert - normalerweise ist sie nicht vom Arbeitgeber anzuzweifeln. Nur unter eher ungewöhnlichen Umständen kann die AU in Frage gestellt werden.
Sind Sie wirklich krank, sollten Sie auf eine Untersuchung durch Ihren Arzt bestehen. Wenn er auf dem Attest bestimmte Erkrankungen wie eine Mandelentzündung oder Ähnliches feststellen kann, haben Sie im Falle eines Rechtsstreits definitiv bessere Karten. Wenn der Arzt nichts konkretes festgestellt hat oder feststellen konnte, dann sieht es schlecht für Sie aus. Besonders alle, die sich gerne telefonisch krankschreiben lassen, werden es schwerer haben, Beweise zu erbringen.
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