Europäischer Gerichtshof: Asyl: Italien-Weigerung kann Deutschland zuständig machen

Italiens Blockadehaltung bei sogenannten "Dublin"-Überstellungen von Asylsuchenden beschäftigt auch deutsche Gerichte. Nun äußert sich das höchste europäische Gericht dazu.

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Deutschland kann nach Ablauf einer Frist für Asylverfahren zuständig werden, weil der eigentlich verantwortliche Staat die Aufnahme Schutzsuchender verweigert. Dies stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Urteil klar.

Hintergrund ist die Klage eines Syrers, der in Deutschland Asyl beantragte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass Italien zuständig sei. Denn die sogenannte Dublin-Verordnung regelt, dass grundsätzlich der erste EU-Staat, in dem ein Antragsteller registriert wird, das Verfahren führen muss.

Italien wollte keine "Dublin"-Rückkehrer aufnehmen

Vorgesehen ist, dass Asylsuchende in diesen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden. Italien weigert sich allerdings, Schutzsuchende nach dem Dublin-Abkommen zurückzunehmen. Das mit dem Fall befasste deutsche Verwaltungsgericht wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob eine solche Weigerung zur Zuständigkeit Deutschlands führe. Der Gerichtshof stellte klar, dass Italien trotz seiner Haltung zunächst zuständig bleibe - das würde sonst das System gefährden.

Allerdings wies der Gerichtshof darauf hin, dass Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung nur innerhalb von grundsätzlich sechs Monaten möglich seien, nachdem der zuständige Staat der Aufnahme zustimme oder seine Zustimmung angenommen werde, weil er nicht reagiere. Danach gehe die Zuständigkeit automatisch wieder auf den anderen Staat, in diesem Fall Deutschland, über. "Dieser Automatismus stellt sicher, dass die betreffende Person einen effektiven Zugang zum Asylverfahren hat", so der EuGH.

In der Vergangenheit scheiterten die Abschiebungen von Deutschland regelmäßig an dieser Frist. Nach Italien gab es 2025 im Rahmen der Dublin-Regeln nach Angaben der Bundesregierung lediglich eine Überstellung. Ab Juni gelten wegen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) neue Regeln. Laut dem Rechtswissenschaftler Maximilian Pichl von der Frankfurt University of Applied Sciences bleibe der Fall dennoch relevant, weil einige der Regelungen auch ins neue System übernommen worden seien.

+++ Redaktioneller Hinweis: Diese Meldung wurde basierend auf Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erstellt. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++

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