
Im Streit um Lizenzgebühren für ein berühmtes Puzzle-Motiv von Universalgenie Leonardo da Vinci hat sich der Spielehersteller Ravensburger vor Gericht erneut gegen den italienischen Staat durchgesetzt. Auch ohne weltweite Lizenzgebühren darf der Verlag aus Oberschwaben das Motiv außerhalb Italiens nutzen, wie das Stuttgarter Oberlandesgericht mitteilte. Die Zeichnung zeigt ein Mann mit ausgestreckten Armen und Beinen in einem Kreis.
Ravensburger hatte das 1000-Teile-Puzzle mit dem sogenannten vitruvianischen Menschen von Leonardo da Vinci (1452 bis 1519) zunächst vertrieben. Das Motiv war nach früheren Verlagsangaben 2009 ausgewählt worden, weil angenommen worden war, dass Schutzfrist des Urheberrechts an dem 1490 entstandenen Werk abgelaufen ist.
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Italien beruft sich auf Kulturschutz-Gesetz
Das sah die "Galleria dell‘Accademia di Venezia" ganz anders und forderte 2019 in einer Abmahnung, den Verkauf des Puzzles zu unterlassen oder eine Lizenzgebühr für die weltweite Nutzung zu zahlen. Das Museum stützte sie sich dabei auf das italienische "Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes" und erwirkte gemeinsam mit dem italienischen Kulturministerium vor einem Zivilgericht in Venedig eine einstweilige Verfügung gegen die kommerzielle Nutzung des Werkes.
Ravensburger stoppte zwar zunächst Verkauf und Produktion, gab aber nicht klein bei: Der Spielehersteller erhob seinerseits erfolgreich Klage beim Landgericht Stuttgart. Die Richter stellten unter anderem fest, dass das italienische Kulturgüterrecht nicht weltweit, sondern eben nur in Italien gilt.
Gesetz hat außerhalb Italiens keinen Wert
Dieser Auffassung schloss sich der Zivilsenat als nächst höhere Instanz an: "In der Sache selbst hat der Senat entschieden, dass die Beklagten den Klägerinnen jedenfalls außerhalb des Staatsgebiets Italiens die Nutzung des Werkes nicht verbieten können", teilte das OLG mit. Die Vorschriften des italienischen Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes könnten nur für das italienische Staatsgebiet angewandt werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision allerdings nicht zugelassen. Offen ist hingegen die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
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+++ Redaktioneller Hinweis: Diese Meldung wurde basierend auf Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erstellt. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++
kns/roj/news.de
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