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Eigenheim: Mit Hartz IV gibt's nur die Kunststofftür

Auch Empfänger von Arbeitslosengeld II dürfen im Eigenheim wohnen. Gehen dort Türen oder Fenster kaputt, muss das Job-Center die Kosten übernehmen. Doch nur die günstigste Reparatur-Variante ist erlaubt.

Auch Hartz-IV-Empfänger dürfen im Eigenheim wohnen. Fallen Reparaturen an, sind aber nur kostengünstige erlaubt. (Foto) Suche
Auch Hartz-IV-Empfänger dürfen im Eigenheim wohnen. Fallen Reparaturen an, sind aber nur kostengünstige erlaubt. Bild: dpa

Hauptsache der Ersatz ist billig: Wer als Eigenheimbesitzer Arbeitslosengeld II bezieht, bekommt keine teure Haustür, wenn die alte irreparabel beschädigt ist. Der Staat zahlt nur für die günstigste Kunststoffhaustür (Az. L 5 AS 423/09 B ER).

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit der Begründung, dass auch kostenbewusste und sparsame Hausbesitzer mit geringen Einkünften diese Wahl treffen würden.

Grundsätzlich haben Eigenheimbewohner mit Hartz IV einen Anspruch darauf, dass das Job-Center die Instandsetzung des Hauses bezahlt. Bei einer Tür sei ein Betrag von 750 Euro ausreichend - einschließlich der Einbaukosten.

Eigenheime werden beim Vermögen nicht angerechnet, spielen also auch keine Rolle bei der Höhe des Arbeitslosengeldes II. Voraussetzung: Betroffene müssen darin wohnen und das Haus auf dem eigenen Grundstück muss in der Größe angemessen sein. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt sind 80 Quadratmeter zulässig, bei drei Personen 120 Quadratmeter. Ausstattung und Gesamtwert der Immobilie werden bei der Berechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.

ham/som/news.de/dpa

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