Von Hendrik Roggenkamp - Uhr

Arbeitslose: Drei Wochen Urlaub sind erlaubt

Arbeitslose können verreisen, ohne dabei den Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu verlieren. Damit die Arbeitsagentur keinen Strich durch die Rechnung macht, gibt es ein paar Tipps, die Betroffene beachten sollten.

Bis zu drei Wochen dürfen auch Arbeitslose Urlaub machen, ohne den Aspruch auf Unterstützung zu verlieren. (Foto) Suche
Bis zu drei Wochen dürfen auch Arbeitslose Urlaub machen, ohne den Aspruch auf Unterstützung zu verlieren. Bild: dpa

Arbeitslose können für bis zu drei Wochen im Jahr in den Urlaub fahren. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld I gefährden sie damit nicht. Eine strikte Anwesenheitspflicht während der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit gibt es nicht mehr. Wichtig ist, dass der Urlaub vor Reiseantritt beim Arbeitsvermittler beantragt werden muss.

Dabei rät die Arbeitsagentur, die Genehmigung kurzfristig einzuholen. Denn der Arbeitsvermittler darf der «Ortsabwesenheit» nur dann zustimmen, wenn im Urlaubszeitraum absehbar keine Bewerbungstermine oder Weiterbildungsmaßnahmen anstehen. Eine langfristige Urlaubsplanung und -buchung ist unter diesen Umständen also nicht möglich.

Wer länger als drei Wochen verreist, bekommt nur für die ersten drei Wochen Arbeitslosengeld. Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs zusammenhängenden Wochen gibt es für den gesamten Zeitraum keine Leistungen. Dabei müssen Arbeitslose berücksichtigen, dass sie nicht nur kein Geld bekommen, sondern auch ihre Anspruchsdauer gemindert wird. Wer länger verreisen will oder muss, sollte sich bei der Arbeitsagentur beraten lassen, ob eine vorübergehende Abmeldung vom Leistungsbezug sinnvoller ist als der Urlaubsantrag.

Die erlaubten drei Urlaubswochen lassen sich dadurch verlängern, dass die Wochenenden aus dem Urlaubsantrag ausgeklammert werden. Das geht aber nur, wenn sich Arbeitslose an den Wochenenden tatsächlich zu Hause oder im «ortsnahen Bereich» aufhalten.

Dieses Verfahren ist sinnvoll, wenn der Urlaub nicht für eine Reise, sondern zur Überbrückung von Schul- oder Kindergartenferien genommen wird. Auf derartige Gestaltungsmöglichkeiten müssen die Arbeitsagenturen hinweisen. Zumindest dürfen sie nicht dazu raten, während einer vierwöchigen Schließzeit «Urlaub» zu nehmen, um dann ab der vierten Woche das Arbeitslosengeld wegen zu langer Ortsabwesenheit zu streichen, wie das Sozialgericht Berlin entschied (Az. S 58 AL 5707/08).

Für ehrenamtliche Tätigkeiten oder die Teilnahme an politischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Veranstaltungen wie Fortbildungen oder Jugendfreizeiten, kann die Arbeitsagentur weitere drei Urlaubswochen genehmigen. Voraussetzung ist ein Antrag beim Arbeitsvermittler. Besondere Urlaubsregeln gelten für ältere Arbeitslose nach der so genannten «58er Regel» (Paragraf 428 SGB III). Sie dürfen sich für bis zu 17 Wochen im Jahr auswärts aufhalten.

ham/sca/news.de/ddp

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