Polizei-News Hannover, 28.10.26: Tätowierungen bei der Polizei - Langjährige DPolG-Forderung wird umgesetzt
Die Polizei informiert über ein aktuelles Vergehen in Hannover. Was ist zur Zeit bekannt?
Erstellt von Team Datenjournalismus - Uhr
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Hannover, 28.10.2026 - Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) Niedersachsen begrüßt, die am 28. Oktober 2026 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündete "Niedersächsische Verordnung über das Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten" (NErschBildVO-Pol). Sie tritt am 29. Oktober 2026 in Kraft und ist ein überfälliger Schritt hin zu einem zeitgemäßen Umgang mit Tätowierungen im Polizeidienst.
Die DPolG setzt sich seit Jahren für eine Lockerung pauschaler Vorgaben ein. Bereits 2018 forderte der damalige Landesvorsitzende Alexander Zimbehl öffentlich, sichtbare Tätowierungen im Einzelfall zu beurteilen. Am 17. Februar 2022 bekräftigte Landesvorsitzender Patrick Seegers diese Position in einer Anhörung des Innenausschusses zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes.
"Ein unbedenkliches Tattoo am Arm darf niemandem den Weg in die Polizei versperren. Entscheidend sind fachliche Eignung und Verfassungstreue", erklärt Seegers. "Dafür haben wir uns über Jahre eingesetzt. Die Neuregelung ist ein wichtiges Signal an unsere Kolleginnen und Kollegen und an den Polizeinachwuchs."
Die Verordnung stellt klar: Zulässige Tätowierungen an Armen und Beinen müssen grundsätzlich nicht mehr abgedeckt werden. Nur besondere dienstliche Gründe können im Einzelfall eine Abdeckung erforderlich machen, etwa wenn bei repräsentativen Aufgaben oder Einsätzen mit besonderer Öffentlichkeitswirkung ein einheitliches Erscheinungsbild gewahrt werden muss. Zulässige Körpermodifikationen an Kopf, Hals und Händen müssen weiterhin abgedeckt werden. Im Gesicht und an den Ohren sind Körpermodifikationen grundsätzlich untersagt; eng begrenzte Ausnahmen bleiben möglich.
Unverändert klar ist die Haltung der DPolG: Verfassungsfeindliche, diskriminierende, menschenverachtende oder gewaltverherrlichende Motive sind mit dem Diensteid unvereinbar und haben im Polizeidienst keinen Platz.
Jetzt kommt es auf die Umsetzung an. Die Abdeckung zulässiger Tätowierungen an Armen und Beinen muss die begründete Ausnahme bleiben, nicht die Regel. Die DPolG erwartet landesweit einheitliche, transparente und nachvollziehbare Maßstäbe - im Dienstalltag ebenso wie in Bewerbungsverfahren. Daran wird sie die Praxis messen.
+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung des DPolG Niedersachsen vom 28.10.2026 gegen 12:47 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++
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