Polizei-News Rosenheim, 28.05.26: Mitführverbot gefährlicher Gegenstände - Allgemeinverfügung Bahnhof Rosenheim

Ein Fall von Sachbeschädigung wurde aktuell von der Polizei in Rosenheim gemeldet. Was ist bisher bekannt?

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Die Polizei informiert über ein aktuelles Delikt (Symbolbild). (Foto) Suche
Die Polizei informiert über ein aktuelles Delikt (Symbolbild). Bild: picture alliance / dpa / Klaus-Dietmar Gabbert

Vor dem Hintergrund einer anhaltend hohen Anzahl an Gewaltdelikten an Bahnhöfen in Deutschland führt die Bundespolizei im Zeitraum vom 29. bis 31. Mai bundesweit auf dem Gebiet der Bahnanlagen Schwerpunkteinsätze durch. Damit geht unter anderem für den Bahnhof Rosenheim der Erlass einer Allgemeinverfügung einher, die das Mitführen von gefährlichen Gegenständen und Waffen von Freitag (29. Mai), 15.00 Uhr, bis Sonntag (31. Mai), 3.00 Uhr generell verbietet.

Mit ihrem verstärkten Einsatz beabsichtigt die Bundespolizei, ihre Präsenz auch am Rosenheimer Bahnhof wahrnehmbar zu erhöhen und gleichzeitig Maßnahmen zur Gewaltprävention verstärkt durchzuführen. Zudem soll mit der Überwachung der Einhaltung der Allgemeinverfügung der Begehung von Gewaltstraftaten entgegengewirkt sowie insbesondere Reisende und Bahnpersonal vor gewaltsamen Angriffen geschützt werden.

Wen betrifft das Mitführverbot? Auf was bezieht es sich?

Die Kontrollen zum erlassenen Mitführverbot am Bahnhof Rosenheim erfolgen im Rahmen von Einzelfallprüfungen stichprobenartig und anlassbezogen. Es gilt grundsätzlich für alle Reisenden und Nutzer der Bahnanlagen. Es bezieht sich insbesondere auf gefährliche Werkzeuge oder Gegenstände, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Messer jeglicher Art. Mitführen bedeutet, dass ein unmittelbarer Zugriff jederzeit möglich wäre. Davon ist auch dann auszugehen, wenn sich die Waffe oder der gefährliche Gegenstand in der Kleidung, in einer Tasche oder einem Rucksack befinden würde.

Als gefährlich gelten Werkzeuge oder Gegenstände, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit sowie ihrer konkreten Verwendungsmöglichkeit geeignet sind, erhebliche Verletzungen oder Gesundheitsbeschädigungen herbeizuführen. Das Mitführverbot für Waffen und gefährliche Gegenstände gilt prinzipiell auch dann, wenn hierfür eine Erlaubnis zum Mitführen nach dem Waffengesetz vorliegen würde. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Waffengesetzes, vor allem die darin festgelegten Genehmigungsvorbehalte, Verbote, Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände, unberührt.

Was droht bei Zuwiderhandlung?

Sofern nicht schon ein zu ahndender Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegt, droht die Bundespolizei im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung zunächst ein Zwangsgeld an. Im Wiederholungsfall wird dieses dann verhängt. Die Höhe des Zwangsgelds wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Einzelfalls festgesetzt. Demnach kommt in der Regel ein Betrag von 200 Euro in Betracht, doch können gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden. Außerdem stellt die Bundespolizei die gefährlichen Gegenstände und Waffen sicher. Deren Rückgabe kommt, soweit sie nicht aufgrund eingeleiteter Strafverfahren einbehalten werden, erst nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Allgemeinverfügung in Frage.

Weitere Details zum Mitführverbot können der Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion München für den Bahnhof Rosenheim entnommen werden. Diese ist im Internet über die Homepage der Bundespolizei abrufbar.

(www.bundespolizei.de/aktuelles/allgemeinverfuegung)

+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung der Bundespolizeidirektion München vom 28.05.2026 gegen 12:55 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++

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