Mobile Blitzer in Nehren aktuell am Mittwoch: Raser aufgepasst! Hier wird am 14.01.2026 geblitzt
Wer an diesem Mittwoch in Nehren mit überhöhtem Tempo fährt, kann schnell in eine Radarfalle geraten. Am 14.01.2026 stehen wieder mobile Geschwindigkeitsmesser am Straßenrand. Hier erfahren Sie alle aktuellen Blitzerstandorte in Nehren.
Erstellt von Danny Büchel - Uhr
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In Nehren wurde nach aktuellen Angaben ein mobiler Blitzer aufgebaut. Die unten aufgeführten Blitzerstandorte basieren auf dem aktuellen Kenntnisstand vom 14.01.2026, 10:17 Uhr. Mit Geschwindigkeitskontrollen müssen Sie darüber hinaus immer im gesamten Stadtgebiet rechnen.
Nehren, Kreis Tübingen: Radarfallen am 14.01.2026 in der Region in Baden-Württemberg
Seit 14.01.2026 um 07:32 Uhr ist eine mobile Radarfalle gemeldet im 📍 Bereich Höhnisch (PLZ 72147 in Nehren). Hier gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h. Der Blitzerstandort wurde bisher noch nicht bestätigt.
(Stand: 14.01.2026, 10:17 Uhr)
Geblitzt worden? Prüfen Sie Ihre Rechte: Geblitzt.de
Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist noch immer eine der häufigsten Verkehrsverstöße auf den Straßen und sogleich Unfallursache Nummer eins. Denken Sie daran: Verkehrssicherheit bedeutet, die Tempovorgaben einzuhalten oder die Geschwindigkeit den aktuellen Umständen anzupassen. Rücksicht im Straßenverkehr zahlt sich aus: Vor allem Passanten und Fahrradfahrer werden es Ihnen danken.
Bußgelder bei überhöhter Geschwindigkeit
- Bußgeldkatalog für Tempovergehen im Januar 2026
- Bußgeldkatalog für Rotlichtverstöße im Januar 2026
- Bußgeldkatalog bei Nichteinhalten des Abstands im Januar 2026
Die Regeln für Radarwarner
Neben dem Verhalten im Straßenverkehr regelt die StVO auch den Einsatz sogenannter Blitzerwarngeräte. Im Auto installierte Radarwarn-Geräte, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind ebenso verboten wie das Betreiben von Echtzeit-Warn-Apps auf dem Smartphone. Das Smartphone selbst sowie die Navigations-App müssen dabei nicht abgeschaltet werden – lediglich die Warnfunktion vor Radarfallen ist zu deaktivieren. Dazu heißt es in Paragraf 23, Absatz 1b StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf kein elektronisches Hilfsmittel betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Radarkontrollen anzuzeigen oder zu stören.“
+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen zu mobilen Radarfallen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Stand: 14.01.2026, 10:17 Uhr. Anmerkungen und Fragen richten Sie bitte an hinweis@news.de. +++
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bud/roj/news.de
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