Wichtig für Privatverkäufer: Mit diesem Satz können Sie sich auf Kleinanzeigen strafbar machen
Kleinanzeigen bleibt einer der beliebtesten Gebrauchtwaren-Onlinemärkte. Der Haken: Privatverkäufer müssen die Sachmängelhaftung mit einem bestimmten Satz ausschließen. Viele nutzen allerdings eine falsche Formulierung.
Von news.de-Redakteur Felix Schneider - Uhr
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- Privatverkäufer auf Kleinanzeigen können für Sachmängel haften
- Um die Haftung auszuschließen, reicht bereits ein kurzer Satz
- Das Problem: Viele verwenden eine falsche Formulierung
Nirgendwo sonst lassen sich Gebrauchtwaren als Privatverkäufer so leicht loswerden wie auf Kleinanzeigen (ehemals Ebay Kleinanzeigen). Die Plattform selbst ist äußerst nutzerfreundlich, doch ein Problem bleibt beim Verkauf: Stellt ein Käufer im Nachhinein Sachmängel fest, muss der Verkäufer dafür haften - es sei denn, der Verkäufer hat die Sachmängelhaftung im Voraus ausgeschlossen. Viele Verkäufer greifen in diesem Punkt allerdings auf eine falsche Formulierung zurück. Wie es richtig geht, verraten wir Ihnen hier.
Mehr spannende Infos für Verbraucher finden Sie am Ende dieses Beitrags.
Wissen für Verkäufer: Was ist ein Sachmangel - und was nicht?
Zunächst wichtig zu wissen: Was genau versteht das Gesetz eigentlich unter einem sogenannten "Sachmangel"? § 434 BGB definiert einen Sachmangel etwas unhandlich - vielmehr wird definiert, was nicht einem Sachmangel entspricht. "(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht", so der Gesetzestext.
Das bedeutet im Klartext: Die subjektiven Anforderungen, also das Empfinden, dass der Verkaufsgegenstand den eigenen Anforderungen entspricht, werden erfüllt, insofern der Gegenstand
- die vereinbarte Beschaffenheit hat,
- sich für die nach dem Verkaufsvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
- mit dem vereinbarten Zubehör - das schließt auch Anleitungen ein - übergeben wird.
Die Sache entspricht den objektiven Anforderungen, wenn sie:
- für den üblichen Gebrauch geeignet ist,
- die erwartbare und übliche Beschaffenheit aufweist,
- öffentlichen Aussagen des Verkäufers entspricht,
- einer Probe oder einem Muster gleicht und
- mit dem zu erwartenden Zubehör sowie den notwendigen Anleitungen übergeben wird.
Außerdem müssen bestimmte Montageanforderungen erfüllt werden, insofern nötig. Diese sollte sachgemäß durchgeführt werden. Ist das nicht der Fall, erfüllt die Montage dennoch die Anforderungen, wenn weder Verkäufer noch Anleitung daran Schuld sind. Zudem gilt es als Sachmangel, wenn eine andere Ware als die vertraglich vereinbarte Ware übergeben wird.
Mit diesem Satz die Sachmängelhaftung ausschließen
Kurzum: Alles, was diese Anforderungen nicht erfüllt, kann als Sachmangel gesehen werden. Dieser kann vom Käufer im Nachhinein beanstandet werden. Um das zu vermeiden, reicht bereits ein kleiner Satz im Inserat aus. Das Problem: Im Internet kursieren viele verschiedene Versionen - und nicht alle davon sind wirklich sicher. Wer hier den Haftungsausschluss blind von anderen kopiert, der könnte letztendlich trotzdem noch haften.
Ein besonders häufig kolportierter Satz in Inseraten: "Nach neuem EU-Recht muss ich als privater Verkäufer darauf hinweisen, dass ich keine Garantie und Gewährleistung übernehmen kann." Juristisch sicher ist dieser Hinweis allerdings nicht. Die korrekte Formulierung lautet laut Stiftung Warentest:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung."
Andere Formulierungen sind nicht völlig sicher und können Probleme mit sich bringen. Kommt es dazu, dass ein Käufer eine Ware reklamieren will, dann hilft der der obenstehende Passus.
Zusätzliche Sicherheit bei häufigen Verkäufen
Die Stiftung Warentest empfiehlt zusätzlich auch folgende Ergänzung zum Ausschluss der Sachmängelhaftung: "Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt davon unberührt."
Grund für diesen leicht veränderten Satz ist eine juristische Eigenheit. Diese greift, wenn Privatverkäufer öfter als dreimal ein Produkt mit der gleichen Haftungsausschluss-Klausel anbieten. Ab dann gilt die Formulierung auch bei Privatleuten als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Für diese gelten verschärfte Bedingungen: Der Ausschluss ist unwirksam, wenn die Ergänzung zu den Schadenersatzansprüchen fehlt. Wer damit rechnet, häufiger Produkte auf Kleinanzeigen zu verkaufen, sollte daher diesen Satz übernehmen.
Verkäufer haften auch bei Falschangaben
Zudem gilt: Die Artikelbeschreibung muss auch Schwächen und Fehler der Ware enthalten - auch leichte Mängel wie Flecken auf einem Pulli, die auf Bildern schlecht zu sehen sind, müssen hier aufgeführt werden. Ist das nicht der Fall, haften Verkäufer auch dann, wenn sie die Sachmängelhaftung bereits im Inserat ausgeschlossen haben.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte außerdem Detailaufnahmen vom Produkt ins Inserat aufnehmen, um Mängel korrekt darzustellen. Je transparenter, desto eher sind Verkäufer juristisch auf der sicheren Seite.
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sfx/fka/news.de
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