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Strom- und Gas-Versorgung: Warmwasser abdrehen, oder nicht? Das dürfen Vermieter ihren Mietern zumuten

Aufgrund des Kriegs in der Ukraine muss in Deutschland an Gas und Strom gespart werden, um durch den bevorstehenden Winter zu kommen. Doch bedeutet das, dass Vermieter beides einfach abdrehen dürfen? Hier erfahren Sie mehr.

Dürfen Vermieter einfach das Warmwasser abstellen? (Symbolbild) (Foto) Suche
Dürfen Vermieter einfach das Warmwasser abstellen? (Symbolbild) Bild: Adobe Stock / Lars Zahner

Der Krieg in der Ukraine macht sich bei der Strom- und Gasversorgung in Deutschland bemerkbar. Eine sächsische Wohnungsgenossenschaft hat bereits 600 Wohnungen zeitweise das Warmwasser abgedreht, in einigen Grundschulen und Sportvereinen in Nordrhein-Westfalen wird auf dieses bis zum Herbst sogar komplett verzichtet. Rechtens ist das aber nicht!

Wasserversorgung: Der Vermieter darf das Warmwasser nicht abdrehen

In einem Gespräch mit "Bild" klärt Rechtsanwalt Henning Linnenberg jetzt über die Rechte von Mietern und Vermietern in Bezug auf die Energie-Sparmaßnahmen auf und stellt klar: Warmwasser darf nicht einfach abgedreht werden! "Der Vermieter schuldet dem Mieter rund um die Uhr die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser. Unterbricht der Vermieter die Wasserversorgung, ist das ein Mietmangel und die Miete kann gemindert werden", erzählt er. Um wie viel Prozent die Miete gemindert werden kann, würden Gerichte individuell entscheiden, es habe jedoch Fälle mit einer Minderung von 7,5 und 15 Prozent gegeben.

Die Wassertemperatur müsse nach zehn Sekunden oder fünf Litern zwischen 40 bis 50 Grad betragen. Bei Temperaturen unter dem Mindestwert, oder einer Dauer von mindestens fünf Minuten bis zum Erreichen der 40 Grad, könne die Miete umfünf bis zehn Prozent reduziert werden.

Dürfen Vermieter die Heizung abdrehen?

Zwischen dem 1. Oktober und 30. April müssen Heizungen nutzbar sein und eine Mindesttemperatur zwischen 20 und 22 Grad erreichen können. Nachts gingen laut Linnenberg auch 18 Grad. Bei geringeren Temperaturen sei eine Mietminderung möglich, bei einem 30-tägigen Heizungsausfall sogar eine um 50 Prozent! Nach der winterlichen Heizperiode habe der Vermieter jedoch das Recht, dem Mieter die Heizung ganz abzudrehen.

Gas- und Strom-Sparmaßnahmen: Der Vermieter darf nicht rationieren 

Strom und Gas dürfe der Vermieter dagegen nicht abstellen oder rationieren. "Auch Versorgung mit Energie gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung", so Linnenberg. Sollten bei der Energieversorgung Mängel entstehen, rieten Experten laut "Bild", dem Vermieter eine Frist von etwa 14 Tagen zur Beseitigung dieser zu setzen. In Notfällen wie Heizungsausfällen müsse er aber sofort reagieren.

Bei Nicht-Reaktion seitens des Vermieters könne der Mieter einen Teil der Miete als Druckmittel zurückhalten. Jedoch nicht zu viel, um keine fristlose Kündigung zu riskieren. Es biete sich in solchen Fällen jedoch an, sich vorab Rechtsberatung einzuholen.

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/hos/news.de

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