Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann - Uhr

Mietrecht: Kein Anspruch auf Quittung des Vermieters

Mietnomaden sind der Albtraum jedes Vermieters. Letztere verlangen deshalb immer öfter eine Bescheidung darüber, dass künftige Mieter für vorherige Wohnungen keine Miete mehr schulden. Doch Vermieter sind nicht verpflichtet, das zu bescheinigen.

Vermieter sind nicht in der Pflicht nachzuweisen, dass ihre Ex-Mieter bei ihnen mietschuldenfrei sind. (Foto) Suche
Vermieter sind nicht in der Pflicht nachzuweisen, dass ihre Ex-Mieter bei ihnen mietschuldenfrei sind. Bild: news.de

Ein neuer Job, eine neue Stadt, eine neue Wohnung – das ist oft mit viel Bürokratie verbunden. Und mit Argwohn. Denn welcher Vermieter will sich schon Leute ins Haus holen, die ihre Miete nicht bezahlen? Manche verlangen deshalb eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.

Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch entschieden: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Im Fall des Klägers, der sich im Raum Dresden eine neue Wohnung gesucht hatte, war dies weder Bestandteil des Mietvertrags noch handele es sich dabei um eine mietvertragliche Nebenpflicht nach Paragraph 241, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Richter erklärten, eine Verpflichtung setze voraus, dass der Mieter nicht wisse, ob er Mietschulden habe oder nicht. Mieter könnten sich darüber aber sehr wohl informieren – anhand von Belegen wie Kontoauszügen oder Überweisungsquittungen.

Zudem sei einem Vermieter nicht zuzumuten, eine Quittung auszustellen, die weitreichendere Folgen haben könnte. Erteilt ein Vermieter nämlich eine solche Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, könnte er damit sämtliche weiteren Ansprüche verlieren.

Unter anderem geht es etwa um die Abrechnung der Nebenkosten. Die erfolgt oft erst viele Monate nach einem Auszug. Stellte der Vermieter die Bescheinigung aber aus, würde er «Zeugnis gegen sich selbst» ablegen und könnte noch nicht bezahlte Nebenkosten nicht mehr verlangen.

Dass Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen immer häufiger gefordert werden und daher eine Verkehrssitte entstanden sei, davon kann nach dem Urteil des Gerichts nicht die Rede sein. Nicht einmal im vorliegenden Fall, in dem ein Dresdner Vermieter diesen Beleg für alle seine 42.000 Wohnungen fordert (Az. VIII ZR 238/08).

iwi/news.de

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