Blitzer in Busenberg aktuell am Mittwoch: Hier wird heute, am 06.05.2026 geblitzt

Achtung, Radarfalle! In Busenberg kann es für Autofahrer am 06.05.2026 kostspielig werden. Erfahren Sie hier, wo Sie am Mittwoch unbedingt das Tempo einhalten sollten, um nicht in eine Kontrolle zu geraten.

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Eine Variante von mobilen oder teilstationären Blitzgeräten ist dieser gut gesicherte sogenannte Panzerblitzer. (Symbolbild) (Foto) Suche
Eine Variante von mobilen oder teilstationären Blitzgeräten ist dieser gut gesicherte sogenannte Panzerblitzer. (Symbolbild) Bild: Adobe Stock / photowahn

Momentan ist in Busenberg an einem Standort die Gefahr für ein teures Blitzerfoto besonders hoch. Der Straßenverkehr unterliegt der ständigen und angepassten Überwachung der Polizei in der Region Südwestpfalz. Mit temporären Geschwindigkeitsmessungen muss deswegen im gesamten Standortumfeld in Busenberg gerechnet werden.

Hier stehen aktuell am 06.05.2026 die mobilen Blitzer in Busenberg, Kreis Südwestpfalz, Rheinland-Pfalz

Seit 06.05.2026 um 09:22 Uhr ist eine mobile Radarfalle gemeldet am 📍 Standort B427 (PLZ 76891 in Busenberg). Hier gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h. Der Blitzerstandort wurde bisher noch nicht bestätigt.

(Stand von: 06.05.2026, 11:21 Uhr)

Geblitzt worden? Bußgeldbescheid einreichen und Zeit und Geld sparen: Geblitzt.de

Mit angepasstem Fahrverhalten schützen Sie nicht nur sich, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer. Bitte beachten Sie stets die vorgegebenen Temoplimits und nehmen Sie Rücksicht auf Fußgänger und Radfahrer.

Der Bußgeldkatalog für Verkehrsverstöße

Das sind die Regelungen für Radarwarngeräte und Blitzer-Apps

Neben dem Verhalten im Straßenverkehr regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) auch den Einsatz sogenannter Blitzerwarngeräte. Im Auto installierte Radarwarn-Geräte, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind ebenso verboten wie das Nutzen von Apps mit Live-Blitzerwarnung auf dem Smartphone. Das Handy selbst sowie die Routen-App müssen dabei nicht abgeschaltet werden – lediglich die Warnfunktion vor Radarfallen ist zu deaktivieren. Dazu heißt es in § 23 Abs. 1b StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf kein elektronisches Hilfsmittel betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“

+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen zu mobilen Radarfallen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Stand: 06.05.2026, 11:21 Uhr. Anmerkungen und Fragen richten Sie bitte an hinweis@news.de. +++

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