Blitzer in Kasseedorf aktuell am Mittwoch: Hier stehen am 02.09.2026 mobile Radarfallen
Temposündern in Kasseedorf drohen diesen Mittwoch (02.09.2026) hohe Strafen, denn es werden Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt. Alle Informationen zu mobilen Blitzern und wo Sie heute besonders auf Ihr Fahrverhalten achten sollten, lesen Sie hier in diesem Artikel.
Erstellt von Danny Büchel - Uhr
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Derzeitigen Informationen zufolge wird in Kasseedorf gerade an einem Standort geblitzt. Die unten aufgeführten Blitzerstandorte basieren auf dem aktuellen Kenntnisstand vom 02.09.2026, 12:45 Uhr. Mit Geschwindigkeitskontrollen müssen Sie darüber hinaus immer im gesamten Stadtgebiet rechnen.
Hier stehen aktuell am 02.09.2026 die mobilen Blitzer in Kasseedorf, Kreis Ostholstein, Schleswig-Holstein
Geblitzt wird am 📍 Standort L57, PLZ 23717 in Kasseedorf. Gemeldet wurde der Blitzer am 02.09.2026 um 12:28 Uhr. Bitte halten Sie sich an das vorgegebene Tempolimit von 70 km/h.
(Letzte Aktualisierung: 02.09.2026, 12:45 Uhr)
Zu den am weitesten verbreiteten Verkehrsverstößen gehört weiterhin die Nichteinhaltung der Höchstgeschwindigkeit - und sie bleibt Unfallursache Nummer eins. Zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gilt: Halten Sie die Höchstgeschwindigkeit ein oder richten Sie Ihr Tempo nach den Umständen im Straßenverkehr. Rücksicht im Straßenverkehr zahlt sich aus: Vor allem Fußgänger und Radfahrer werden es Ihnen danken.
Der Bußgeldkatalog für Verkehrsverstöße
- Bußgeldkatalog für Geschwindigkeitsvergehen im September 2026
- Bußgeldkatalog für Ampelvergehen im September 2026
- Bußgeldkatalog für Abstandsvergehen im September 2026
Radarwarner - Was ist in Deutschland erlaubt?
Neben dem Verhalten im Straßenverkehr regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) auch den Einsatz sogenannter Radarwarner. Feste Radarwarnsysteme im Fahrzeug, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind ebenso verboten wie das Betreiben von Echtzeit-Warn-Apps auf dem Smartphone. Das Handy selbst sowie die Routen-App müssen dabei nicht abgeschaltet werden – lediglich die Warnfunktion vor Radarfallen ist zu deaktivieren. Dazu heißt es in § 23 Abs. 1b StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“
+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen zu mobilen Radarfallen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Stand: 02.09.2026, 12:45 Uhr. Anmerkungen und Fragen richten Sie bitte an hinweis@news.de. +++
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bud/roj/news.de
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