Mobile Blitzer in Ruppichteroth aktuell am Freitag: Wo Sie am 17.04.2026 in eine Radarfalle geraten können
Achtung, Radarkontrolle! In Ruppichteroth kann es für Autofahrer am 17.04.2026 kostspielig werden. Erfahren Sie hier, wo Sie am Freitag unbedingt vorsichtig fahren sollten, um nicht in eine Kontrolle zu geraten.
Erstellt von Danny Büchel - Uhr
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Mobile Radarkontrollen sind aktuellen Infos zufolge in Ruppichteroth an einem Standort gemeldet. Die Gefahrenlage im Straßenverkehr von Ruppichteroth kann sich ständig ändern. Somit muss auch mit Anpassungen der mobilen Radarkontrollen gerechnet werden. Die nachfolgenden Angaben können daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Die Standorte für Radarkontrollen in Ruppichteroth, Rhein-Sieg-Kreis, Nordrhein-Westfalen am 17.04.2026
Vorsicht am 📍 Standort K17 (Postleitzahl 53809 in Fußhollen, Tanneck, Dehrenbach): Wie am 17.04.2026 um 06:55 Uhr gemeldet wurde, wird hier in einer 70 km/h-Zone geblitzt.
(Stand von: 17.04.2026, 07:15 Uhr)
Geblitzt worden? Prüfen Sie Ihre Rechte: Geblitzt.de
Die Tempoüberschreitung ist noch immer eine der häufigsten Verkehrsverstöße auf den Straßen und sogleich Unfallursache Nummer eins. Bitte fahren Sie zur allgemeinen Verkehrssicherheit immer entsprechend der vorgegebenen Tempolimits oder der Verkehrssituation angepasst. Andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fahrradfahrer und Fußgänger werden es Ihnen danken.
Raser und Drängler müssen mit Bußgeldern und Fahrverbot rechnen
- Bußgelder für Tempoverstöße im April 2026
- Bußgelder für Rotlichtverstöße im April 2026
- Bußgelder für Abstandsunterschreitung im April 2026
Vorsicht bei Blitzerwarnern als App!
Die Straßenverkehrsordnung enthält neben Vorschriften zum Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer auch Bestimmungen zum Einsatz von Radarwarnern. Im Fahrzeug installierte Radarwarner, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind ebenso verboten wie das Betreiben von Warn-Apps auf dem Smartphone. Dabei gilt: Weder Handy noch Navi-App müssen abgeschaltet werden, es reicht, die Radarwarnfunktion zu deaktivieren. Wörtlich heißt es in § 23 Abs. 1b StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf kein elektronisches Hilfsmittel betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dazu bestimmt ist, Radarfallen anzuzeigen oder zu stören.“
+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen zu mobilen Radarfallen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Stand: 17.04.2026, 07:15 Uhr. Anmerkungen und Fragen richten Sie bitte an hinweis@news.de. +++
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