Mobile Blitzer in Schönkirchen aktuell am Mittwoch: Mobile Blitzer am 04.03.2026
Achtung, Radarkontrolle! Am 04.03.2026 kann es für Verkehrsteilnehmer in Schönkirchen kostspielig werden. Auf diesen Straßen ist am Mittwoch besondere Vorsicht geboten - hier sollten Sie keine Tempoverstöße riskieren.
Erstellt von Danny Büchel - Uhr
Suche
Geblitzt wird in Schönkirchen nach aktuellen Informationen gerade an nur einem Standort. Die nachfolgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Tagesverlauf können die Positionen der Messstellen verändert werden oder neue Standorte hinzukommen.
Schönkirchen, Kreis Plön: Aktuelle Radarfallen am 04.03.2026 in der Region in Schleswig-Holstein
Geblitzt wird am 📍 Standort Heikendorfer Weg, PLZ 24232. Gemeldet wurde der Blitzer am 04.03.2026 um 11:10 Uhr. Bitte halten Sie sich an das vorgegebene Tempolimit von 20 km/h.
(Stand von: 04.03.2026, 11:15 Uhr)
Geblitzt worden? Bußgeldbescheid einreichen und Zeit und Geld sparen: Geblitzt.de
Die Tempoüberschreitung ist noch immer eine der häufigsten Verstößen im Straßenverkehr auf den Straßen und sogleich Unfallursache Nummer eins. Bitte halten Sie sich zur Erhaltung der allgemeinen Verkehrssicherheit stets an die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten oder passen Sie Ihre Fahrweise der jeweiligen Verkehrssituation an. Rücksicht im Straßenverkehr zahlt sich aus: Vor allem Passanten und Fahrradfahrer werden es Ihnen danken.
Bei Tempoverstößen werden teils hohe Bußgelder fällig
- Bußgeldkatalog für Tempovergehen im März 2026
- Bußgelder für Ampelvergehen im März 2026
- Bußgeldkatalog für Abstandsvergehen im März 2026
Die Regeln für Radarwarner
Die StVO enthält neben Vorschriften zum Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer auch Bestimmungen zum Einsatz von Blitzerwarnsystemen. Feste Radarwarn-Geräte im Auto, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind ebenso verboten wie das Betreiben von Warn-Apps auf dem Smartphone. Dabei gilt: Weder Smartphone noch Navigationsprogramm müssen abgeschaltet werden, es reicht, die Blitzerwarnung zu deaktivieren. Wörtlich heißt es in § 23 Abs. 1b StVO: „Wer ein Kraftfahrzeug steuert, darf kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungen anzuzeigen oder zu stören.“
+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen zu mobilen Radarfallen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Stand: 04.03.2026, 11:15 Uhr. Anmerkungen und Fragen richten Sie bitte an hinweis@news.de. +++
Weitere Artikel aus der Automobilbranche:
- Krankschreibung und Arbeitsrecht: Das ist erlaubt, wenn Sie krankgeschrieben sind
- Schlaf-Mythen auf dem Prüfstand: Schläft man bei Vollmond wirklich schlechter?
bud/roj/news.de
Erfahren Sie hier mehr über die journalistischen Standards und die Redaktion von news.de.