Mobile Blitzer in Quakenbrück aktuell am Samstag: Wo Sie am 25.04.2026 in eine Radarfalle geraten können

Achtung, Radarfalle! Am 25.04.2026 kann es für Autofahrer und Autofahrerinnen in Quakenbrück kostspielig werden. Auf diesen Straßen ist am Samstag besondere Vorsicht geboten - hier sollten Sie keine Geschwindigkeitsüberschreitung riskieren.

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Raser sollten sich an die vorgegebene Geschwindigkeit halten. Mobile Blitzerkästen wie dieser ahnden jeden Tempoverstoß. (Symbolbild) (Foto) Suche
Raser sollten sich an die vorgegebene Geschwindigkeit halten. Mobile Blitzerkästen wie dieser ahnden jeden Tempoverstoß. (Symbolbild) Bild: Adobe Stock / Christian Schwier

Derzeitigen Meldungen zufolge wird in Quakenbrück im Augenblick an einem Standort geblitzt. Der Straßenverkehr unterliegt der ständigen und angepassten Überwachung der Polizei in der Region Osnabrück. Mit temporären Geschwindigkeitsmessungen muss deswegen im gesamten Standortumfeld in Quakenbrück gerechnet werden.

Quakenbrück, Kreis Osnabrück: Radarfallen am 25.04.2026 in der Region in Niedersachsen

Geblitzt wird im 📍 Bereich Im Himmelreich, PLZ 49610 in Antoniort. Gemeldet wurde der Blitzer am 25.04.2026 um 12:03 Uhr. Bitte halten Sie sich an das vorgegebene Tempolimit von 40 km/h.

(Stand: 25.04.2026, 12:17 Uhr)

Geblitzt worden? Rechtsbeistand ohne Kostenrisiko: Geblitzt.de

Wenn Sie Ihr Fahrverhalten den Bedingungen anpassen, schützen Sie sowohl sich als auch andere. Halten Sie sich daher jederzeit an die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten und zeigen Sie Rücksicht gegenüber Radfahrern und Fußgängern.

Raser und Drängler müssen mit Bußgeldern und Fahrverbot rechnen

Blitzer-Apps und Radarwarner sind während der Fahrt verboten

Neben dem Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer regelt die StVO auch den Einsatz sogenannter Blitzerwarngeräte. Feste Radarwarnsysteme im Fahrzeug, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind ebenso verboten wie das Betreiben von Echtzeit-Warn-Apps auf dem Smartphone. Das Handy selbst sowie die Routen-App müssen dabei nicht abgeschaltet werden – lediglich die Warnfunktion vor Radarfallen ist zu deaktivieren. Dazu heißt es in § 23 Abs. 1b StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf kein elektronisches Hilfsmittel betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“

+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen zu mobilen Radarfallen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Stand: 25.04.2026, 12:17 Uhr. Anmerkungen und Fragen richten Sie bitte an hinweis@news.de. +++

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