Mobile Blitzer in Aldenhoven aktuell am Sonntag: Hier nimmt die Polizei am 26.04.2026 Raser ins Visier

"Fuß vom Gas" heißt es am 26.04.2026. Auch am heutigen Sonntag sollten sich alle Verkehrsteilnehmer in Aldenhoven an die erlaubte Geschwindigkeit halten, denn sonst könnte es teuer werden! Wir haben alle Positionen für mobile Blitzer in Aldenhoven bequem in einer Übersicht.

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Unachtsamkeiten im Straßenverkehr können hohe Strafen zur Folge haben, denn mobile Blitzer lauern überall. (Symbolbild) (Foto) Suche
Unachtsamkeiten im Straßenverkehr können hohe Strafen zur Folge haben, denn mobile Blitzer lauern überall. (Symbolbild) Bild: dpa / Alexander Körner

Mobile Radarfallen sind derzeitigen Infos zufolge in Aldenhoven an einem Standort gemeldet. Die Gefahrenlage im Straßenverkehr von Aldenhoven kann sich ständig ändern. Somit muss auch mit Anpassungen der mobilen Radarkontrollen gerechnet werden. Die nachfolgenden Angaben können daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Die Blitzerstandorte in Aldenhoven, Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen am 26.04.2026

Geblitzt wird am 📍 Standort L109, PLZ 52457 in Siersdorf. Gemeldet wurde der Blitzer am 26.04.2026 um 13:44 Uhr. Bitte halten Sie sich an das vorgegebene Tempolimit von 90 km/h.

(Stand von: 26.04.2026, 15:16 Uhr)

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Wer rücksichtsvoll fährt, trägt zum Schutz der eigenen Sicherheit und der aller Verkehrsteilnehmer bei. Bitte beachten Sie immer die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten und nehmen Sie Rücksicht auf Fußgänger und Radfahrer.

Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit kann teuer werden

Das sind die Regelungen für Radarwarngeräte und Blitzer-Apps

Neben dem Verhalten im Straßenverkehr regelt die StVO auch den Einsatz sogenannter Blitzerwarngeräte. Im Auto installierte Radarwarn-Geräte, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind ebenso verboten wie das Betreiben von Echtzeit-Warn-Apps auf dem Smartphone. Das Handy selbst sowie die Routen-App müssen dabei nicht abgeschaltet werden – lediglich die Blitzerwarnfunktion ist zu deaktivieren. Dazu heißt es in § 23 Abs. 1b StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf kein elektronisches Hilfsmittel betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Radarkontrollen anzuzeigen oder zu stören.“

+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen zu mobilen Radarfallen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Stand: 26.04.2026, 15:16 Uhr. Anmerkungen und Fragen richten Sie bitte an hinweis@news.de. +++

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