Mobile Blitzer in Weil am Rhein aktuell am Montag: Wo am 02.03.2026 Radarkontrollen stattfinden
Achtung, Radarfalle! In Weil am Rhein kann es für Autofahrer am 02.03.2026 teuer werden. Erfahren Sie hier, wo Sie am Montag unbedingt das Tempo einhalten sollten, um nicht in eine Kontrolle zu geraten.
Erstellt von Danny Büchel - Uhr
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Aktuellen Informationen zufolge wird in Weil am Rhein im Augenblick an 2 Standorten geblitzt. Die Lage der Verkehrsüberwachung im Stadtgebiet kann sich natürlich ständig ändern. Die Angaben der aktuellen Blitzerstandorte für Baden-Württemberg sind daher ohne Gewähr.
Alle Radarkontrollen am 02.03.2026 in Weil am Rhein, Kreis Lörrach, Baden-Württemberg
Geblitzt wird im 📍 Bereich Riedlistraße, PLZ 79576 in Friedlingen. Gemeldet wurde der Blitzer am 02.03.2026 um 16:25 Uhr. Bitte halten Sie sich an das vorgegebene Tempolimit von 30 km/h.
Am 📍 Standort B317, PLZ 79576 in Friedlingen (Tempolimit 50 km/h) ist auch momentan ein Blitzer aufgebaut. Die Positionwurde am 02.03.2026 um 10:18 Uhr gemeldet.
(Stand: 02.03.2026, 18:17 Uhr)
Geblitzt worden? Bußgeld, Punkte und Fahrverbot prüfen lassen: Geblitzt.de
Blitzer dienen der Verkehrssicherheit. Bitte passen Sie die Geschwindigkeit immer der Verkehrssituation an und beachten Sie die Geschwindigkeitsbegrenzung, um sowohl Ihre Sicherheit als auch die der übrigen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Der Bußgeldkatalog für Verkehrsverstöße
- Bußgelder für Geschwindigkeitsvergehen im März 2026
- Bußgelder für Ampelverstöße im März 2026
- Bußgeldkatalog für zu dichtes Auffahren im März 2026
Das sind die Regelungen für Radarwarngeräte und Blitzer-Apps
Die Straßenverkehrsordnung enthält neben Vorschriften zum Verhalten im Straßenverkehr auch Bestimmungen zum Einsatz von Radarwarnern. Im Fahrzeug installierte Radarwarner, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind ebenso verboten wie das Betreiben von Warn-Apps auf dem Smartphone. Dabei gilt: Weder Smartphone noch Navigationsprogramm müssen abgeschaltet werden, es reicht, die Blitzerwarnung zu deaktivieren. Wörtlich heißt es in Paragraf 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung: „Wer ein Fahrzeug, darf kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dazu bestimmt ist, Radarfallen anzuzeigen oder zu stören.“
+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen zu mobilen Radarfallen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Stand: 02.03.2026, 18:17 Uhr. Anmerkungen und Fragen richten Sie bitte an hinweis@news.de. +++
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