Mobile Blitzer in Sternberg aktuell am Dienstag: Fuß vom Gas! Radarfallen am 24.03.2026

Achtung, Radarkontrolle! In Sternberg kann es für Autofahrer und Autofahrerinnen am 24.03.2026 unangenehm werden. Wir verraten Ihnen, auf welchen Straßen Sie am heutigen Dienstag auf jeden Fall keine Geschwindigkeitsüberschreitung riskieren sollten.

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Augen auf im Straßenverkehr: Wenn Sie nicht von einem roten Blitz überrascht werden wollen, dann achten Sie stets auf Ihren Tacho. (Symbolbild) (Foto) Suche
Augen auf im Straßenverkehr: Wenn Sie nicht von einem roten Blitz überrascht werden wollen, dann achten Sie stets auf Ihren Tacho. (Symbolbild) Bild: Adobe Stock / lassedesignen

Momentan ist in Sternberg an einem Standort die Gefahr besonders hoch, in einen Blitzer zu fahren. Der Straßenverkehr unterliegt der ständigen und angepassten Überwachung der Polizei in der Region Ludwigslust-Parchim. Mit temporären Geschwindigkeitsmessungen muss deswegen im gesamten Standortumfeld in Sternberg gerechnet werden.

Hier stehen aktuell am 24.03.2026 die mobilen Radarkontrollen in Sternberg, Kreis Ludwigslust-Parchim, Mecklenburg-Vorpommern

📍 Auf der Brüeler Chaussee, PLZ 19406 in Ravenswinkel (Tempolimit 50 km/h) ist momentan ein Blitzer aufgebaut. Gemeldet wurde die Position am 24.03.2026 um 10:51 Uhr.

(Stand: 24.03.2026, 11:48 Uhr)

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Radarkontrollen dienen der Sicherheit im Verkehr. Bitte passen Sie die Geschwindigkeit immer der entsprechenden Situation an. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhält, schützt sich selbst und alle anderen auf der Straße.

Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit kann teuer werden

Die Regeln für Blitzerwarner

Die Straßenverkehrsordnung enthält neben Vorschriften zum Verhalten im Straßenverkehr auch Bestimmungen zum Einsatz von Radarwarnern. Im Fahrzeug installierte Radarwarner, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind ebenso verboten wie das Nutzen von Blitzer-Apps in Echtzeit. Dabei gilt: Weder Smartphone noch Navigationsprogramm müssen abgeschaltet werden, es reicht, die Radarwarnfunktion zu deaktivieren. Wörtlich heißt es in § 23 Abs. 1b StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dazu bestimmt ist, Radarfallen anzuzeigen oder zu stören.“

+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen zu mobilen Radarfallen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Stand: 24.03.2026, 11:48 Uhr. Anmerkungen und Fragen richten Sie bitte an hinweis@news.de. +++

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