Mobile Blitzer in Ludwigshafen am Rhein aktuell am Freitag: Hier müssen Sie sich am 05.12.2025 vor Radarkontrollen in Acht nehmen
Am 05.12.2025 heißt es: "Tacho im Auge behalten". Diesen Freitag sollten sich alle Verkehrsteilnehmer in Ludwigshafen am Rhein an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten, denn es sind Radarkontrollen aufgebaut! In diesem Artikel informieren wir Sie, wo sich die Blitzer in Ludwigshafen am Rhein befinden und was sonst noch wichtig ist.
Erstellt von Danny Büchel - Uhr
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Geblitzt wird in Ludwigshafen am Rhein nach aktuellen Informationen im Augenblick an nur einem Standort. Die unten aufgeführten Blitzerstandorte basieren auf dem aktuellen Kenntnisstand vom 05.12.2025, 10:18 Uhr. Mit Geschwindigkeitskontrollen müssen Sie darüber hinaus immer im gesamten Stadtgebiet rechnen.
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Hier stehen aktuell am 05.12.2025 die mobilen Radarfallen in Ludwigshafen am Rhein, Rheinland-Pfalz
Seit 05.12.2025 um 08:33 Uhr ist eine mobile Radarfalle gemeldet am 📍 Standort Adolf-Diesterweg-Straße (PLZ 67071 in Ludwigshafen-Oggersheim). Hier sind 30 km/h erlaubt. Der Blitzerstandort wurde bisher noch nicht bestätigt.
(Stand: 05.12.2025, 10:18 Uhr)
Geblitzt worden? Hier finden Sie Hilfe: Geblitzt.de
Blitzer dienen der Verkehrssicherheit. Bitte passen Sie Ihr Tempo immer der entsprechenden Situation an und halten Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit ein - zu Ihrem eigenen und dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.
Der Bußgeldkatalog für Verkehrsverstöße
- Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße im Dezember 2025
- Bußgelder für Ampelvergehen im Dezember 2025
- Bußgelder für Abstandsvergehen im Dezember 2025
Vorsicht bei Blitzerwarnern als App!
Die StVO enthält neben Vorschriften zum Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer auch Bestimmungen zum Einsatz von Blitzerwarnsystemen. Im Fahrzeug installierte Radarwarner, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind ebenso verboten wie das Betreiben von Warn-Apps auf dem Smartphone. Dabei gilt: Weder Handy noch Navi-App müssen abgeschaltet werden, es reicht, die Radarwarnfunktion zu deaktivieren. Wörtlich heißt es in § 23 Abs. 1b StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dazu bestimmt ist, Radarfallen anzuzeigen oder zu stören.“
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+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen zu mobilen Radarfallen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Stand: 05.12.2025, 10:18 Uhr. Anmerkungen und Fragen richten Sie bitte an hinweis@news.de. +++
bud/roj/news.de
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