Gegen Kindesmissbrauch: Richterbund: Speicherung von IP-Adressen überfällig
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Erstellt von Sarah Knauth
22.12.2025 15.28
Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt die aktuellen Pläne der Bundesregierung zur Speicherpflicht für IP-Adressen und zugehörige Port-Nummern. "Die von der schwarz-roten Koalition versprochene Sicherheitswende nimmt Konturen an", sagt DRB-Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn. Er sei überzeugt, dass der von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) vorgestellte Entwurf den Vorgaben des Europäischen Gerichtshof für eine Speicherung von IP-Adressen entspreche.
Bekämpfung von Kindesmissbrauch
Der Entwurf, den das Bundesjustizministerium veröffentlicht hat, verpflichtet Internetanbieter, die Daten drei Monate lang aufzubewahren, damit Ermittler darauf zugreifen können, um eine Straftat aufzuklären. Dabei geht es vor allem darum, Menschen, die Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen verbreiten, zu finden, sowie um die Aufklärung von Online-Betrug und Hasskriminalität im Netz.
Kein Internet-Bewegungsprofil
Auf welchen Websites jemand gesurft ist oder welche Online-Dienste er in Anspruch genommen hat, soll aber nicht erfasst werden. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist mit den Plänen dennoch unzufrieden. DAV-Hauptgeschäftsführerin Sylvia Ruge sagt: "Der neue Name kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die IP-Speicherung eine Vorratsdatenspeicherung ist." Diese anlasslose "Massenüberwachung" sei ein heftiger Eingriff in die Bürgerrechte.
Mehr Möglichkeiten für Funkzellenabfrage
Der Entwurf des Bundesjustizministeriums sieht neben der Verpflichtung zur Speicherung von IP-Adressen auch vor, dass Strafverfolgungsbehörden wieder bei allen Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen können. Dies betrifft etwa den gewerbsmäßigen Betrug. Mit einer solchen Abfrage bei Mobilfunkanbietern kann die Polizei herausfinden, welche Handys sich zu einem Zeitpunkt in einem bestimmten Bereich befunden haben. Das soll künftig nicht nur bei besonders schweren Verbrechen wie Mord, Totschlag, Terrorismus oder Menschenhandel erlaubt sein, sondern etwa auch bei gewerbsmäßigem Betrug.
+++ Redaktioneller Hinweis: Diese Meldung wurde basierend auf Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erstellt. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++
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