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Polizei-News Singen, 08.08.25: Zoll versteuert Harley-Davidson Motorrad nach

Die Polizei informiert über einen aktuellen Unfall (Symbolbild). Bild: picture alliance / dpa / Daniel Vogl

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In der Schweiz zugelassenes Motorrad bei der Einfuhr nicht verzollt.

Waldshut: Alles begann mit einem Verkehrsunfall im März diesen Jahres. Bei den Ermittlungen der Polizei wurde festgestellt, dass das Motorrad des 55-jähigen, im Landkreis Waldshut wohnhaften Mannes, in Deutschland noch mit Schweizer Zulassung betrieben wurde. Zuständigkeitshalber wurde der Fall an das Hauptzollamt Singen weitergeleitet. Der Fahrer begründete gegenüber den Zöllnern, aus Kostengründen die Maschine über einen Freund in der Schweiz zugelassen zu haben, eine Verzollung gab es nicht.

Gegen den Mann wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Auch wenn er die Maschine im Wert von rund 9.000 Schweizer Franken mittlerweile verkauft hatte, muss er die Einfuhrabgaben in Höhe von rund 2.500 Euro noch bezahlen. Diese errechnen sich aus dem aktuellen Zollsatz von 6 % für diese Art von Motorrädern und zusätzlich 19% Einfuhrumsatzsteuer.

Das Steuerstrafverfahren wurde zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Straf- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Karlsruhe weitergeleitet.

"Ein Einzelfall ist das leider nicht", so Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamts Singen "Im ersten Halbjahr 2025 wurden im Rahmen von Zollkontrollen 26 außerhalb der EU zugelassene Fahrzeuge festgestellt, die durch Personen genutzt wurden, die ihren Wohnsitz innerhalb der EU haben. Der Warenwert aller Fahrzeuge belief sich in Summe auf über 230.000 Euro. Zusammengerechnet ergab das zu erhebende Einfuhrabgaben in Höhe von rund 71.500 Euro."

Im gleichen Zeitraum konnten für weitere 38 Fahrzeuge, die z. B. auf Aufliegern transportiert wurden, bei Zollkontrollen keine Verzollungspapiere vorgelegt werden. Der Warenwert dieser Fahrzeuge belief sich auf über 330.000 Euro und Einfuhrabgaben von über 165.000 Euro wurden fällig.

Zusatzinformation:

Befindet sich der Wohnsitz in der EU, so darf im Ausnahmefall ein im Nicht-EU-Mitgliedstaat verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EU eingeführt werden und hier vorübergehend verwendet werden, wenn:

  • das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers

    benutzt wird (Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während

    der Benutzung in der EU aufhalten.)

  • das Fahrzeug bei einem professionellen Vermietungsunternehmen

    gemietet wurde. Das Fahrzeug muss jedoch innerhalb von 8 Tagen

    wiederausgeführt werden.

  • das Firmenfahrzeug für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag

    vorgesehenen beruflichen Aufgabe oder für Fahrten zwischen

    Wohnort und Arbeitsplatz genutzt

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+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung des Hauptzollamt Singen vom 08.08.2025 gegen 09:27 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++

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