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Coronavirus-News aktuell: Gehalt gestrichen! DAS droht Ungeimpften bei Quarantäne

Wer in Quarantäne muss, hat normalerweise Recht auf eine Entschädigungszahlung. Doch es gibt Ausnahmen. Bild: AdobeStock / Tunatura

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Der Druck auf Ungeimpfte wird größer! Nicht nur wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss in Quarantäne. Sondern auch Urlauber:innen, die aus bestimmten Ländern wieder nach Deutschland einreisen. Die Folgen können gerade für Arbeitnehmer:innen fatal sein. Wer zuvor ein Impfangebot ausgeschlagen hat, muss damit rechnen, dass das Gehalt für den Zeitraum gestrichen wird.

Coronavirus-News aktuell: KeineEntschädigungszahlung für Ungeimpfte? DAS droht Arbeitnehmer:innen bei Quarantäne

"Schickt das Gesundheitsamt einen Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz in Quarantäne, dann muss der Arbeitgeber das Gehalt nicht weiterzahlen", sagt RechtsanwältinAnne-Franziska Weber gegenüber "Focus Online". Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Arbeitgeber:innen aber zu Entschädigungsleistungen verpflichtet. Sowohl diese Leistungen als auch Sozialversicherungsbeiträge können sich Unternehmen von der zuständigen Behörde erstatten lassen. "Das gilt für die ersten sechs Wochen in Höhe des Nettogehalts", sagt Weber weiter.

Quarantäne-Regelungen unterscheiden sich in den Bundesländern

Hätte die Quarantäne jedoch mit einer Impfung vermieden werden können, enthält der:die Arbeitnehmer:in keine Entschädigung. Zumindest dann, wenn ein Impfangebot ausgeschlagen wurde. Hatte der:die Arbeitnehmer:in bislang noch nicht die Chance, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht. Die entsprechende Regelung finden Arbeitgeber:innen in den Verordnungen der jeweiligen Bundesländer. 

Um den Anspruch auf Quarantäneentschädigungen zu überprüfen, müssen Arbeitgeber:innen jedoch wissen, ob die Mitarbeiter:innen geimpft sind. "Rein arbeitsrechtlich gesehen könnten Arbeitgeber in diesem Fall Anspruch auf eine Auskunft haben", sagt Weber mit Verweis auf das Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 242 BGB). "Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stützt diesen Anspruch (Urteil vom 27. Mai 2020, Az. 5 AZR 387/19). Voraussetzung für den Anspruch ist, dass ohne die Auskunft Nachteile entstehen können. Das ist hier der Fall. Der Arbeitgeber kann sich die Auskunft nicht anderweitig beschaffen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber also Auskunft über seinen Impfstatus geben und gegebenenfalls begründen, warum er nicht geimpft ist."

Corona-Quarantäne: Diese Ausnahmen gibt es bei Entschädigungszahlungen

Sollten die Mitarbeiter:innen während der Quarantäne weiterhin im Homeoffice arbeiten, gibt es keinen Verdienstausfall. Es gibt jedoch noch weitere Gründe, warum Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Quarantäne-Entschädigungen haben. So verfällt der Anspruch beispielsweise, wenn die Reise mit anschließender Quarantäne vermeidbar gewesen wäre.

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