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Olpe: Streit um gestoppte Abschussgenehmigung für Wolf beim OVG

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Im Streit um eine von einem Verwaltungsgericht gestoppte Genehmigung für den Abschuss eines männlichen Wolfes - genannt Milan - soll nun das Oberverwaltungsgericht NRW entscheiden. Der Fall sei beim OVG angekommen, berichtete eine Sprecherin in Münster. Der Kreis Olpe habe am Dienstag Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg eingelegt.

Das VG hatte am Montag entschieden: Wolf Milan "oder ein vergleichbarer männlicher adulter Wolf darf weiterhin nicht abgeschossen werden." Nach einem Eilantrag des Verbandes Naturschutzinitiative hatte das VG die Abschussgenehmigung als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig eingestuft. Wann das Oberverwaltungsgericht über den Fall entscheiden werde, lasse sich noch nicht abschätzen, sagte OVG-Sprecherin Gudrun Dahme.

Eilantrag einer Naturschutzinitiative hatte in Arnsberg Erfolg

Im Kreis Olpe hatte die untere Jagdbehörde am 12. Juni mit Zustimmung des NRW-Landwirtschaftsministeriums eine Abschussgenehmigung erteilt. Damit sollte erstmals in Nordrhein-Westfalen das seit Anfang April geltende geänderte Bundesjagdrecht umgesetzt werden. Demnach darf eine sogenannte "Entnahme" von Wölfen unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, etwa zur Verhinderung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher Schäden.

Das Tier "GW1896m" habe allein im April 35 Schafe und Lämmer in der Gemeinde Wenden getötet, hatte der Kreis zur Begründung mitgeteilt.

Laut Verwaltungsgericht gibt es mildere Mittel

Im Rahmen der Prüfung im Eilverfahren stellte das Verwaltungsgericht allerdings fest: Es gebe mildere Mittel, um das Ziel - also die Abwehr landwirtschaftlicher Schäden – zu erreichen. Der Großteil der im Kreis Olpe festgestellten Risse habe bei Tierhaltungen ohne Herdenschutzmaßnahmen stattgefunden. Es sei naheliegend, "dass eine deutliche Erhöhung der Herdenschutzmaßnahmen durch die Tierhalter die befürchteten zukünftigen Schäden des Wolfs GW1896m signifikant eindämmen kann."

Die Naturschutzinitiative argumentiert, eine jagdrechtliche Genehmigung zur "Entnahme" des Wolfs hätte nicht erteilt werden dürfen. Die von der Behörde angewandte Vorschrift verstoße gegen EU-Recht. Vorgaben aus der FFH-Richtlinie, die den Wolf noch immer schütze, seien nicht vollständig umgesetzt worden. Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) ist ein zentrales Naturschutzgesetz der Europäischen Union.

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+++ Redaktioneller Hinweis: Diese Meldung wurde basierend auf Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erstellt. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++ /roj/news.de

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