Polizei-News Erfurt, 07.07.26: Gut informiert durch den Zoll / Tipps für eine sorgenfreie Rückkehr aus den Sommerferien
Der Zoll meldet einen aktuellen Fall (Symbolbild). Bild: picture alliance / dpa / Julian Stratenschulte
Erstellt von Team Datenjournalismus
07.07.2026 13.50
Mit Beginn der Sommerferien erinnert der Zoll Reisende daran, sich bereits vor Urlaubsantritt über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Wer Souvenirs, Einkäufe und Genussmittel (zum Beispiel Alkohol und Tabakwaren) oder auch Kraftstoffe aus dem Ausland mitbringt, sollte beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.
Auf der Internetseite des Zolls unter www.zoll.de/reisen sowie in der dort abrufbaren Online-Broschüre "Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll" erhalten Reisende alle wichtigen Informationen, welche Waren bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge Urlauberinnen und Urlauber vermeiden sollten.
Darüber hinaus bietet auch die neueste Version der kostenlosen eZOLL-App im Bereich "Zoll und Reise" nützliche Informationen zu den Reisefreimengen. Dabei berücksichtigt die App auch wichtige Parameter wie das Urlaubsland sowie das Alter und Verkehrsmittel der Reisenden. Besonders praktisch: Ist die App einmal installiert, sind die Informationen und der Freimengenrechner von "Zoll und Reise" auch offline verfügbar.
Reisen aus Nicht-EU-Ländern
Besonders aufmerksam sollten Reisende bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (zum Beispiel Türkei und Ägypten) und aus Sondergebieten sein (zum Beispiel Kanarische Inseln und französische Übersee-Departements). Mitgebrachte Waren dürfen zu nicht gewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Dabei gelten die folgenden Regelungen:
Alkohol und alkoholhaltige Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren):
- 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
- 4 Liter nicht schäumende Weine und
- 16
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Arzneimittel sowie Tierarzneimittel:
Diese dürfen in der dem persönlichen Bedarf des Reisenden beziehungsweise des vom Reisenden mitgeführten Tieres entsprechenden Menge, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, mitgeführt werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch gefälschte Arzneimittel.
Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, zum Beispiel wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Für Arzneimittel, die Betäubungsmittel enthalten, gelten besondere Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) stellt hierzu weitere wichtige Informationen bereit.
Kraftstoffe:
- für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und
- bis zu 10 Liter in einem tragbaren Reservebehälter
Bei anderen Waren und bei Substituten für Tabakwaren (zum Beispiel Liquids für E-Zigaretten - nur für Personen ab 17 Jahren) müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden:
- bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
- bei Flug- und Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
- bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt (zum Beispiel Tabakwaren oder Alkohol), werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.
Beispiel: Ein 55-jähriger Urlauber kann sich in der Türkei 200 Zigaretten, ein Liter hochprozentigen Alkohol und eine Gleitsichtbrille im Wert von 430 Euro kaufen und nach Deutschland mitbringen, ohne Abgaben bezahlen zu müssen. Bringt er jedoch mehr mit, muss er die Ware bei der Rückkehr in Deutschland unverzüglich beim Zoll anmelden (roter Ausgang am Flughafen). Die Einfuhrabgaben werden vor Ort berechnet und sind in der Regel sofort zu bezahlen.
Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.
Nicht alles, was im Urlaubsland angeboten wird, darf bei der Einreise nach Deutschland als Souvenir mitgebracht werden. Das gilt zum Beispiel für Betäubungsmittel, Waffen, geschützte Kulturgüter und lebende sowie artengeschützte Tiere und Pflanzen.
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Reisende dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. Um auch hier richtig informiert zu sein, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die man keinesfalls mitbringen sollte.
Reisen innerhalb der EU
Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten. Sollen die Waren an andere Personen weitergegeben werden (auch unentgeltlich als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.
Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen Freimengen beziehungsweise Richtmengen nur, wenn die Waren von den Reisenden persönlich mitgeführt, also im selben Transportmittel befördert werden. Werden die Waren hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung des Hauptzollamt Erfurt vom 07.07.2026 gegen 13:19 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++
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