Polizei-News Bonn, 29.06.26: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze ab 1. Juli 2026 Einführung einer pauschalen Zollabgabe in Höhe von drei Euro
Der Zoll meldet einen aktuellen Fall (Symbolbild). Bild: picture alliance / dpa / Julian Stratenschulte
Erstellt von Team Datenjournalismus
29.06.2026 10.40
Ab dem 1. Juli 2026 entfällt die bislang geltende Zollfreigrenze für Warensendungen mit einem Wert bis zu 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten.
Ab diesem Zeitpunkt wird für Waren in Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro, die als Fernverkäufe aus Drittländern an Verbraucher in der EU geliefert werden, ein pauschaler Zoll in Höhe von drei Euro pro Warenkategorie ("item") in einer Sendung erhoben. Im Übrigen gilt der tarifliche Zollsatz.
Beispiel: Finden sich in einer Sendung vier Paar Socken, würden einmalig drei Euro erhoben. Enthält die Sendung jedoch vier Paar Socken, ein Plüschtier und ein Mobiltelefon-Ladekabel, würden neun Euro erhoben.
Die pauschale Zollabgabe gilt auch für Bestellungen, die vor dem 1. Juli 2026 aufgegeben wurden, sofern die Einfuhr der Waren erst nach diesem Stichtag erfolgt.
Zusätzlich zu den Zollabgaben ist für bestellte Waren aus Nicht-EU-Staaten, wie bislang auch, die (Einfuhr-)Umsatzsteuer in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent zu zahlen.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich im Hinblick auf die praktische Abwicklung der pauschalen Zollabgabe grundsätzlich keine Änderungen oder weitergehende Verpflichtungen. In der Regel kümmert sich der Transportdienstleister (Post oder Kurierdienst) um die Zollabwicklung und tritt dabei für die anfallenden Einfuhrabgaben in Vorleistung.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Online-Händler die Zahlung der Einfuhrabgaben übernimmt. Bedingung hierfür ist, dass sich der Händler im Mehrwertsteuersystem der EU registriert hat und für die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer den sogenannten Import One Stop Shop (IOSS) nutzt. Vor einer Bestellung sollten Verbraucherinnen und Verbraucher daher prüfen (u.a. Angaben im Bestellvorgang oder in den Geschäftsbedingungen des Händlers), ob die pauschale Zollabgabe bereits im Verkaufspreis berücksichtigt wird, oder ob die Zollabwicklung durch den Käufer vorgesehen ist.
Mit der Neuregelung reagiert die Europäische Union auf bestehende Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt. Bislang konnten entsprechende Kleinsendungen zollfrei eingeführt werden, was insbesondere für Händler innerhalb der EU zu Nachteilen geführt hat. Ziel der Maßnahme ist es, fairere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, Online-Handelsplattformen bzw. -Händler anstelle der Verbraucher stärker in die Verantwortung für die angebotenen oder vermittelten Waren zu nehmen und den EU-Binnenmarkt zu stärken.
Die neue Zollabgabe ist von einer "Bearbeitungsgebühr" (Handling Fee) zu unterscheiden, die spätestens ab November 2026 zusätzlich zur pauschalen Zollabgabe gelten soll.
Weitergehende Informationen finden Sie unter www.zoll.de.
+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung des Generalzolldirektion vom 29.06.2026 gegen 10:00 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++
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