Streit um Insolvenzmasse: BGH-Urteil: Wirecard-Aktionäre müssen sich hinten anstellen
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Erstellt von Sarah Knauth
13.11.2025 09.51
Wirecard-Aktionäre können im Insolvenzverfahren des früheren Dax-Unternehmens ihre Schadenersatzansprüche nicht als einfache Insolvenzforderungen anmelden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ihre Ansprüche erst nach Forderungen einfacher Gläubiger wie kreditgebenden Banken oder ehemaligen Angestellten zu berücksichtigen seien.
In dem konkreten Fall hatte die Vermögensverwaltung Union Investment rund 10 Millionen Euro Schadenersatz zur Wirecard-Insolvenztabelle angemeldet. Doch der Insolvenzverwalter bestritt die Forderungen, weil er andere Gläubiger als vorrangig sah. Die Aktionäre seien nur zu berücksichtigen, falls am Ende Geld übrig bliebe - wonach es nicht aussieht. Union Investment klagte auf Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle.
Klage der Aktionäre abgewiesen
Das Oberlandesgericht München hatte in dem Verfahren 2024 zunächst die Rechte der Aktionäre gestärkt und in einem Zwischenurteil entschieden, dass sie Ansprüche auf Schadenersatz als einfache Insolvenzforderungen geltend machen können. Die Entscheidung hob der BGH nun auf. Es stellte ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts München wieder her, das die Klage abgewiesen hatte. (Az. IX ZR 127/24)
In Summe ging es in Karlsruhe um viel Geld: Etwa 50.000 Wirecard-Aktionäre haben laut Gerichtsangaben Schadenersatz-Forderungen in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Insgesamt fordern die Wirecard-Gläubiger 15,4 Milliarden Euro. Die Insolvenzmasse beträgt aber nur rund 650 Millionen Euro. Voraussichtlich werden die Gläubiger also auch ohne Beteiligung der Aktionäre nur einen kleinen Teil ihrer Forderungen bekommen.
+++ Redaktioneller Hinweis: Diese Meldung wurde basierend auf Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erstellt. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++
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