Mietrecht: Bei diesen Verstößen kann Mietern nicht nur die Kündigung drohen
Dürfen Mieter im Stehen duschen? (Symbolfoto) Bild: Adobe Stock/ torwaiphoto
Von news.de Redakteurin Sabrina Böhme
06.08.2025 13.53
- Duschen, Sonnenbaden auf dem Balkon und mehr: Was dürfen Mieter und was nicht?
- Urteile für Mieter
- Fälle zeigen: Bei Verstößen können Kündigung, Bußgelder oder Freiheitsstrafen drohen
Welche Rechte Mieter haben, ist im Mietvertrag klar geregelt. Dennoch gibt es einige Regeln, die einem Mieter schnell Ärger mit dem Vermieter einbringen können. Das haben einige kuriose Urteile gezeigt.
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Ohne Kleidung auf dem Balkon Sonnenbaden
Wenn die Temperaturen steigen, wollen einige Menschen nur schnell ihre Klamotten abstreifen und sich auf dem Balkon sonnen. Ist das erlaubt? In der Regel ja. "Grundsätzlich dürfen Mieter ihren Balkon genauso nutzen, wie sie auch ihre Wohnung nutzen dürften", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund gegenüber dem "Tagesspiegel". Mieter dürfen aber nur hüllenlos auf Balkonien die Sonne genießen, solange sie keine Nachbarn stören. Wer den Hausfrieden stört, dem kann ein Verbot auferlegt werden. Kommt der Mieter dem nicht nach, können eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung drohen. Mit dem unbekleideten Sonnenbaden können Mieter nämlich eine Ordnungswidrigkeit begehen, wennes gemäß § 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes zu einer "Belästigung der Allgemeinheit" führt. Gemeint sind damit intime Handlungen, das beschreibt§ 119 OWiG. Wenn zum Beispiel ein Paar auf dem Balkon miteinander intim wird, dann kann ein Bußgeld von bis zu10.000 Euro erhoben werden. Sogar eine Freiheitsstrafe ist bei exhibitionistischem Verhalten(§183 Strafgesetzbuch (StGB)) in der Nähe von kirchlichen Einrichtungen oder Kindergärten möglich.
Dann dürfen Mieter nicht im Stehen duschen
Im Stehen zu duschen, ist ganz normal. Nicht immer. Zumindest in einigen Fällen kann das falsche Duschen sogar vertragswidrig für Mieter sein. Das musste ein Ehepaar aus Köln erleben. Oberhalb des Fliesenspiegels bei der Badewanne bildete sich Schimmel und für die Beseitigung sollte der Vermieter aufkommen. Zudem verlangten sie eine Mietminderung von zehn Prozent, für die nächsten Jahre. Der Fall wurde beim Landgericht Köln (Az.: 1 S 32/15) verhandelt. Die Mieter gewannen zunächst, aber im Berufungsverfahren entschied das Gericht, dass sie selbst zahlen müssen. Denn sie hätten durch ihr Duschverhalten vertragswidrig gehandelt und das Spritzwasser hätte "zwangsläufig zu einer Beschädigung der Mietsache" geführt.
Eigenbedarfskündigung wegen Schnarchens?
Jedes Paar kennt dieses Drama wohl nur zu gut: Der eigene Partner schnarcht nachts und bringt einen um den Schlaf. So ging es auch der Frau eines Vermieters. Um das Problem zu lösen, sollte ihr Gatte zum Schlafen ausziehen. Das wollte er auch machen - sehr zum Leidwesen des Mieters. Sein Vermieter kündigte ihm wegen Eigenbedarfs. Das nahm der Mann nicht hin und verklagte den Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht Sinzig. Das Ergebnis: Der Vermieter bekam recht. Einem Mieter darf wegen Schnarchens für den Eigenbedarf gekündigt werden.
Ekliger Mief! Darf der Vermieter wegen Gerüchen kündigen?
Wenn aus der Nachbarwohnung ständig eklige Gerüche strömen, belastet es betroffene Bewohner sehr. In besonders schlimmen Fällen kann eine Geruchsbelästigung sogar zur Kündigung führen. Das erlebte ein älterer Mann. Er litt unter Gelenkschmerzen und cremte die schmerzende Stelle unter anderem mit Reinigungsmitteln und Schuhputzcreme ein. Von dem Geruch bekam seine Vermieterin (89) Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Deshalb kündigte sie ihm. Ein Guthaben sicherte sie rechtlich ab.
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bos/news.de