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Hartz-IV-Empfänger: Bankgebühren bleiben Werbungskosten

Für Hartz-IV-Empfänger muss die Arge die volle Summe an Kontoführungsgebühren erstatten. Bild: dpa

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Empfänger von Hartz-IV-Leistungen dürfen Kontogebühren als Werbungskosten von ihrem sonstigen Einkommen absetzen (Az. S 9 SO 406/08). So entschied das Sozialgericht Freiburg im Fall eines Rentners, der Grundsicherungsleitungen ergänzend zur Erwerbsminderungsrente erhält.

Der Mann hat von der Behörde verlangte, die monatlichen Kontoführungsgebühren von 5,90 Euro von seiner Rente als Werbungskosten abzuziehen. Die beklagte Behörde lehnte dies jedoch mit dem Argument ab, dass im Regelsatz bereits ein Pauschalbetrag von 1,02 Euro für Finanzdienstleistungen enthalten sei.

Die Richter folgten dieser Begründung nicht. In der Regelleistung seien auch Verbrauchsausgaben für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel enthalten, ohne dass deswegen der Abzug von Werbungskosten vom Einkommen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgeschlossen wäre. Im konkreten Fall benötige der Kläger zweifelsfrei ein Girokonto, auf das die Erwerbsminderungsrente überwiesen werden könne. Die anfallenden Kontogebühren seien damit Werbungskosten.

ham/news.de/dapd