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Blitzer in Marl aktuell am Dienstag: Wo am 03.03.2026 Radarfallen stehen

Augen auf im Straßenverkehr: Wenn Sie nicht von einem roten Blitz überrascht werden wollen, dann achten Sie stets auf Ihren Tacho. (Symbolbild) Bild: Adobe Stock / lassedesignen

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Im Augenblick ist in Marl an insgesamt 3 Standorten die Gefahr für ein teures Blitzerfoto besonders hoch. Die unten aufgeführten Blitzerstandorte basieren auf dem aktuellen Kenntnisstand vom 03.03.2026, 11:16 Uhr. Mit Geschwindigkeitskontrollen müssen Sie darüber hinaus immer im gesamten Stadtgebiet rechnen.

Die Blitzerstandorte in Marl, Kreis Recklinghausen, Nordrhein-Westfalen am 03.03.2026

Seit 03.03.2026 um 09:55 Uhr ist eine mobile Radarfalle gemeldet am 📍 Standort Breite Straße (PLZ 45768 in Alt-Marl). Hier sind 30 km/h erlaubt. Der Blitzerstandort wurde bisher noch nicht bestätigt.

Dazu wird geblitzt am 📍 Standort Heyerhoffstraße, PLZ 45770 in Drewer-Nord. Gemeldet wurde der Blitzer am 03.03.2026 um 09:23 Uhr. Bitte halten Sie sich an das vorgegebene Tempolimit von 30 km/h.

📍 Auf dem Lipper Weg, PLZ 45772 in Drewer-Nord (Tempolimit 30 km/h) ist auch momentan ein Blitzer aufgebaut. Der Standortwurde am 03.03.2026 um 07:49 Uhr gemeldet.

(Letzte Aktualisierung: 03.03.2026, 11:16 Uhr)

Geblitzt worden? Bußgeldbescheid einreichen und Zeit und Geld sparen: Geblitzt.de

Blitzer dienen der Verkehrssicherheit. Bitte passen Sie die Geschwindigkeit immer der Straßenlage an. Wer die Tempo-Limits einhält, schützt sich selbst und alle anderen auf der Straße.

Ein Blitzerfoto kann teuer werden: Der Bußgeldkatalog in Deutschland

Radarwarner - Was ist in Deutschland erlaubt?

Neben dem Verhalten im Straßenverkehr regelt die StVO auch den Einsatz sogenannter Blitzerwarngeräte. Im Auto installierte Radarwarn-Geräte, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind ebenso verboten wie das Nutzen von Apps mit Live-Blitzerwarnung auf dem Smartphone. Das Handy selbst sowie die Routen-App müssen dabei nicht abgeschaltet werden – lediglich die Blitzerwarnfunktion ist zu deaktivieren. Dazu heißt es in Paragraf 23, Absatz 1b StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf kein elektronisches Hilfsmittel betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Radarkontrollen anzuzeigen oder zu stören.“

+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen zu mobilen Radarfallen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Stand: 03.03.2026, 11:16 Uhr. Anmerkungen und Fragen richten Sie bitte an hinweis@news.de. +++

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